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Bund

Beschluss 2013/495/EU der Kommission vom 9. Oktober 2013 über eine Maßnahme Finnlands gemäß Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Verbot eines Typs eines Holzspalters

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6442)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 270 vom 11.10.2013 S. 7)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG setzten die finnischen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung eines hydraulischen Holzspalters des Typs Hakki Pilke Z100, hergestellt von Maaselän Kone Oy, Valimotie 1, FI-85800 Haapajärvi, SUOMI/FINLAND, in Kenntnis; mit der Maßnahme wurde der Hersteller darüber hinaus aufgefordert, Abhilfemaßnahmen bezüglich der bereits in Verkehr gebrachten Maschinen zu ergreifen.

(2) Die finnischen Behörden begründeten die Maßnahme mit der Nichtübereinstimmung der Maschine mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (unter Bezugnahme auf die Normen EN 609-1 - Land- und Forstmaschinen - Sicherheit von Holzspaltmaschinen - Teil 1: Keilspaltmaschinen und EN 574 - Sicherheit von Maschinen - Zweihandschaltungen - Funktionelle Aspekte - Gestaltungsleitsätze):

(3) Die Maßnahme der finnischen Behörden erfolgte nach der Untersuchung eines schweren Unfalls, bei dem die Griffe der Zweihandschaltung zum Ingangsetzen der Maschine verbunden waren. Die finnischen Behörden waren der Ansicht, dass die Zweihandschaltung, mit der die Maschine ausgerüstet war, nicht so konstruiert war, dass eine einfache Manipulation oder die Bedienung mit nur einer Hand oder anderen Teilen des Körpers ausgeschlossen war.

(4) Die Kommission forderte den Hersteller schriftlich auf, sich zu der von Finnland ergriffenen Maßnahme zu äußern. Der Hersteller gab in seiner Antwort an, dass die Konstruktion der Maschine aufgrund der Maßnahme für Produkte, die ab Herbst 2010 hergestellt wurden, an die Vorschriften angepasst worden sei und dass er in Bezug auf Maschinen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen habe. Seit dem Sommer 2011 wird der Holzspalter unter der Bezeichnung Hakki Pilke HH100 verkauft.

(5) Die finnischen Behörden haben bestätigt, dass Holzspalter der typen Hakki Pilke Z100 und HH100, die seit Herbst 2010 in Verkehr gebracht worden sind, den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen und dass folglich das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Maschinen aufgehoben wurde. Die Pflicht, Holzspalter, die vor Herbst 2010 hergestellt wurden, zurückzurufen und mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, besteht jedoch immer noch.

(6) Die Prüfung der von den finnischen Behörden vorgelegten Belege und der Äußerungen des Herstellers hat bestätigt, dass Holzspalter des Typs Hakki Pilke Z100 mit einer Zweihandschaltung, die leicht zu manipulieren ist oder mit einer Hand oder anderen Teilen des Körpers in Gang gesetzt werden kann, nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen und dass diese Nichtübereinstimmung eine ernsthafte Verletzungsgefahr für die Benutzer darstellt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Maßnahme der finnischen Behörden zum Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Holzspaltern des Typs Hakki Pilke Z100 mit einer Zweihandschaltung, die leicht zu manipulieren ist oder mit einer Hand oder anderen Teilen des Körpers in Gang gesetzt werden kann, und mit der der Hersteller aufgefordert wird, bereits in Verkehr gebrachte nicht konforme Produkte zurückzurufen oder sie mit den Vorschriften in Einklang zu bringen, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

1) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.


ENDE

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