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Regelwerk, EU 2013, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss 2013/494/EU der Kommission vom 9. Oktober 2013 über eine von Finnland ergriffene Maßnahme nach Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend einen Schneckenförderer für Karotten und Kohlrabi

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6392)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 270 vom 11.10.2013 S. 5)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG setzten die finnischen Behörden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über eine Maßnahme betreffend einen Schneckenförderer für Karotten und KohlrABl des Typs TSF 350, hergestellt von Cabinplant A/S, Foresbjergvej 9, 5683 Haarby, Dänemark, in Kenntnis. Die Maschine trug die CE-Kennzeichnung und eine EG-Konformitätsbescheinigung lag ebenfalls vor.

(2) Die Maßnahme wurde begründet mit der Nichtübereinstimmung der Maschine mit den folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG:

(3) Die Maßnahme erfolgte nach einem Unfall beim Reinigen

der Maschine, als der Bediener bei laufender Förderschnecke in den Abwasserschlauch des Förderbands griff, um Gemüse zu entfernen, das die Maschine blockierte, und dabei Verletzungen an den Fingern erlitt. Bei der Klappe, die den Zugang zum Abwasserschlauch verhindern sollte, handelte es sich um eine feststehende Schutzvorrichtung. Da diese mehrmals täglich zu Reinigungszwecken geöffnet werden musste, waren die finnischen Behörden der Ansicht, dass eine trennende Schutzeinrichtung angebracht werden sollte. Darüber hinaus teilten die finnischen Behörden mit, dass die Maschine entgegen der Betriebsanweisung im ausgeschalteten Zustand nicht wirksam gereinigt werden konnte.

(4) Die Kommission forderte den Hersteller Cabinplant A/S gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG auf, sich zu der Maßnahme zu äußern. Der Hersteller gab in seiner Antwort an, dass der Schneckenförderer des Typs TSF 350 von einem Zulieferer entwickelt und hergestellt worden sei und von Cabinplant A/S erworben wurde, um ihn in ein integriertes System einzubauen. Er teilte mit, dass er bei einem zukünftigen Erwerb von Schneckenförderern dieses Typs sicherstellen werde, dass diese den Vorschriften der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen.

(5) Die Prüfung der von den finnischen Behörden vorgelegten Belege und der Äußerungen des Herstellers hat bestätigt, dass der Schneckenförderer des Typs TSF 350 ohne trennende Schutzeinrichtung zur Verhinderung des Zugriffs auf den Abwasserschlauch bei laufender Förderschnecke die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung zu einem ernsthaften Risiko der Verletzung des Bedieners führt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Maßnahme der finnischen Behörden zum Verbot des Inverkehrbringens von Schneckenförderern des Typs TSF 350 ohne trennende Schutzeinrichtung zur Verhinderung des Zugriffs auf den Abwasserschlauch bei laufender Förderschnecke ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

1) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.


ENDE

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