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Regelwerk, EU 2013

Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens von 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden

(ABl. Nr. L 220 vom 17.08.2013 S. 3)



- zum Beschluss -

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist, das Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 zu ändern, um dessen Anwendungsbereich zu erweitern, die Haftungssumme des Inhabers einer Kern anlage anzuheben und bessere Voraussetzungen für die Sicherstellung einer angemessenen und gerechten Entschädigung zu schaffen

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Das Übereinkommen, das durch die Bestimmungen dieses Protokolls geändert wird, ist das Wiener Übereinkommen für die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 (im Folgenden "Wiener Übereinkommen von 1963").

Artikel 2

Artikel I des Wiener Übereinkommens wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Buchstabe j wird wie folgt geändert:

a) Betrifft nicht die deutsche Fassung.

b) Folgende neue Ziffer iv wird eingefügt:

"iv) andere, vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation von Zeit zu Zeit neu zu bestimmende Anlagen dieser Art, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden;".

2. Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) ,nuklearer Schaden"

  1. die Tötung oder Verletzung eines Menschen;
  2. den Verlust oder die Beschädigung von Vermögenswerten;

    sowie die folgenden Schäden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:

  3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund eines Verlusts oder Schadens gemäß Ziffer i oder ii, soweit dieser nicht unter diesen Ziffern erfasst ist, wenn davon eine in Bezug auf den Verlust oder Schaden anspruchsberechtigte Person betroffen ist;
  4. die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, sofern die Schädigung nicht unerheblich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen und soweit diese Kosten nicht bereits unter Ziffer ii erfasst sind;
  5. Verlust von Einkommen aus einem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer erheblichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht bereits unter Ziffer ii erfasst ist;
  6. die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und jeder weitere Verlust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen;
  7. jeder sonstige nicht durch Umweltschädigung verursachte wirtschaftliche Verlust, sofern das allgemeine Haftungsrecht des zuständigen Gerichts dies zulässt,

und zwar hinsichtlich der Ziffern i bis v und vii in dem Ausmaß, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kern anlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kern anlage oder von Kernmaterial, das von einer Kern anlage kommt, dort ihren Ursprung hat oder an sie gesandt wird, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt."

3. Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

,l) ,nukleares Ereignis" jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Abfolge solcher Geschehnisse desselben Ursprungs, die einen nuklearen Schaden verursachen, oder - mit Blick auf etwaige Vorsorgemaßnahmen - von denen eine ernste, unmittelbar drohende Gefahr für die Entstehung eines solchen Schadens ausgeht;".

4. Nach Absatz 1 Buchstabe l werden die vier folgenden neuen Buchstaben m, n, o und p angefügt:

"m) "Maßnahmen zur Wiederherstellung" angemessene Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Wer zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist;

n) "Vorsorgemaßnahmen" angemessene Maßnahmen, die von Personen nach einem nuklearen Ereignis ergriffen werden, um einen Schaden im Sinne von Buchstabe k Ziffern i bis v oder vii zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, vorbehaltlich einer etwaigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend dem Recht des Staates, in dem die Maßnahmen ergriffen wurden;

o) "angemessene Maßnahmen" solche Maßnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise:

  1. Art und Umfang des eingetretenen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß des Schadensrisikos;
  2. die zum Zeitpunkt der Ergreifung solcher Maßnahmen bestehenden Erfolgsaussichten und
  3. das einschlägige wissenschaftliche und technische Fachwissen;

p) "Sonderziehungsrecht" (im Folgenden ,SZR") Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds, die dieser für seine eigenen Geschäfte und Transaktionen nutzt."

5. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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