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Regelwerk, EU 2013

Beschluss 2013/434/EU des Rates vom 15. Juli 2013 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, das Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm beizutreten und eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Unionsrechts abzugeben

(ABl. Nr. L 220 vom 17.08.2013 S. 1)


- zum Protokoll -

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen beruht.

(2) Das Protokoll vom 12. September 1997 (im Folgenden "Protokoll von 1997") zur Änderung des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (im Folgenden "Wiener Übereinkommen") wurde zur Verbesserung der Entschädigung von Opfern nuklearer Ereignisse ausgehandelt. Es ist daher wünschenswert, dass die Bestimmungen des Protokolls von 1997 in den Mitgliedstaaten, die dem Wiener Übereinkommen angehören, angewandt werden.

(3) Die Union besitzt ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der Artikel XI und XII des Wiener Übereinkommens, geändert durch das Protokoll von 1997, soweit die genannten Bestimmungen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1 berühren. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 soll ab 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2 ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die durch das Protokoll von 1997 erfassten Angelegenheiten, die das Unionsrecht nicht berühren. Angesichts des Gegenstands und des Ziels des Protokolls von 1997 kann die Annahme der Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Union fallen, nicht von den Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, getrennt werden.

(4) Das Wiener Übereinkommen und das Protokoll von 1997 stehen nicht der Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration offen. Aus diesem Grund ist die Union nicht in der Lage, dem Protokoll von 1997 beizutreten.

(5) Die Mitgliedstaaten, die dem Wiener Übereinkommen angehören und das Protokoll von 1997 vor ihrem Beitritt zur Union nicht ratifiziert haben, sollten daher ermächtigt werden, im Interesse der Union das Protokoll von 1997 zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

(6) Zwölf Mitgliedstaaten der Union, nämlich Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich, gehören dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und das Protokoll vom 16. November 1982, (im Folgenden "Pariser Übereinkommen") an. Das Pariser Übereinkommen enthält eine Regelung für die Entschädigung von Opfern nuklearer Ereignisse, die auf ähnlichen Grundsätzen wie den im Wiener Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen beruht. Das Protokoll vom 12. Februar 2004 (im Folgenden "Protokoll von 2004") zur Änderung des Pariser Übereinkommens verbessert die Entschädigung bei nuklearen Ereignissen. Mit den Entscheidungen 2004/294/EG 3 und 2007/727/EG 4 des Rates wurden die Mitgliedstaaten, die dem Pariser Übereinkommen angehören, ermächtigt, im Interesse der damaligen Gemeinschaft das Protokoll von 2004 zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt, dass dieser Beschluss nicht an diejenigen Mitgliedstaaten gerichtet ist, die dem Pariser Übereinkommen, aber nicht dem Wiener Übereinkommen angehören.

(7) Des Weiteren gehören fünf Mitgliedstaaten der Union, nämlich Irland, Zypern, Luxemburg, Malta und Österreich, weder dem Wiener Übereinkommen noch dem Pariser Übereinkommen an. Da das Protokoll von 1997 das Wiener Übereinkommen ändert und die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 es den Mitgliedstaaten, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind, ermöglicht, weiterhin dessen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, ist es sachlich gerechtfertigt, dass dieser Beschluss nur an diejenigen Mitgliedstaaten gerichtet ist, die dem Wiener Übereinkommen angehören. Somit sollten sich Irland, Zypern, Luxemburg, Malta und Österreich weiterhin auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 stützen und diese in dem Bereich zur Anwendung bringen, der unter das Wiener Übereinkommen und das Protokoll von 1997 zur Änderung dieses Übereinkommens fällt.

(8) Folglich werden die Bestimmungen des Protokolls von 1997 hinsichtlich der Union nur von den Mitgliedstaaten angewandt, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses dem Wiener Übereinkommen angehören.

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