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Regelwerk, EU-2013, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 301/2013 der Kommission vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Jährlichen Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 78)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 17. Mai 2012 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines regelmäßigen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu modernisieren und verständlicher zu fassen, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-2011, nachstehend "Verbesserungen" genannt. Ziel der Verbesserungen ist es, nicht vordringliche, aber notwendige Fragen zu behandeln, die der IASB während des Projektzyklus, der 2009 begann, diskutiert hat und die Inkonsistenzen der International Financial Reporting Standard (IFRS) oder eine Klärung des Wortlauts betrafen. Bei drei dieser Verbesserungen, nämlich den Änderungen an IFRS 1 Anhang D, an International Accounting Standard (IAS) 16 und an IAS 34, handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen der jeweiligen Standards. Mit den drei anderen Verbesserungen (Änderungen an IFRS 1, IAS 1 und IAS 32) wurden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Leitlinien für die Umsetzung dieser Anforderungen ausgegeben.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang,

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1) International Financial Reporting Standard (IFRS) 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2) International Accounting Standard (IAS) 1Darstellung des Abschlusses wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(3) IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 34Zwischenberichterstattung werden entsprechend IAS 1 in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

(4) IAS 16Sachanlagen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(5) IAS 32Finanzinstrumente: Darstellung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(6) Die Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente wird entsprechend IAS 32 in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

(7) IAS 34Zwischenberichterstattung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

Anhang

International Accounting Standards

International Accounting Standards Anhang

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