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Beschluss 2013/260/EU der Kommission vom 31. Mai 2013 über eine Maßnahme der deutschen Behörden gemäß Artikel 11 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kettensäge des Typs HV 0003, hergestellt von Regal Tools Co. Ltd
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3125)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 150 vom 04.06.2013 S. 31)
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 über Maschinen, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die deutschen Behörden haben die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kettensäge des Typs HV 0003 unterrichtet, die von Regal Tools Co. Ltd., Technology Industrial Park, Chengxin Road 223, Yongkang, China hergestellt und von Bergner Europe GmbH, Am Seestern 18, 40547 Düsseldorf, Deutschland, in die EU eingeführt wird.
(2) Als Grund für die Maßnahme führten die deutschen Behörden an, dass die Kettensäge die folgenden in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (unter Bezugnahme auf die einschlägige europäische harmonisierte Norm EN ISO 11681-1) nicht erfüllt:
1.3.2. Bruchrisiko beim Betrieb:Die vorderen und die hinteren Handgriffe der Kettensäge bestanden die in der einschlägigen europäischen harmonisierten Norm aufgeführten Festigkeitsprüfungen nicht (EN ISO 11681-1:2008 - Abschnitt 5.2.1)
1.7.4. Betriebsanleitung:
Die Betriebsanleitung enthielt weder den Firmennamen noch die vollständige Anschrift des Herstellers (1.7.4.2 a), keine EG-Konformitätserklärung (1.7.4.2 c), keine allgemeine Beschreibung der Maschine (1.7.4.2 d), keine Angaben zur Luftschallemission der Maschine (1.7.4.2 u) und den von der Maschine ausgehenden Schwingungen (2.2.1.1);
2.3 c) selbsttätige Bremse:
Die Kettensäge kam weder bei Betätigung der manuellen Kettenbremse in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand noch unter den Bedingungen für die Auslösung des nicht manuell betätigten Kettenbremssystems (EN ISO 11681-1:2008 - Abschnitte 5.5.1 und 5.5.2).
(3) Die deutschen Behörden stellten fest, dass die Kettensäge zwar die CE-Kennzeichnung trug, dem Gerät jedoch keine vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellte und unterzeichnete EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/42/EG beilag. Sie stellten ferner fest, dass tragbare Kettensägen zwar zu den Maschinen gehören, die in Anhang IV der Richtlinie als Kategorien von Maschinen aufgeführt sind, für die eines der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist, aber keine Nachweise erbracht wurden, dass die Kettensäge vom Typ HV 0003 einem derartigen Verfahren unterzogen worden war.
(4) Der Notifizierung lag ein Prüfbericht der Deutschen Prüf- und Zertifizierungsstelle für Land- und Forsttechnik GbR bei.
(5) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG forderte die Kommission den Hersteller und den Importeur schriftlich auf, zu der von den deutschen Behörden ergriffenen Maßnahme Stellung zu nehmen.
(6) Bislang ging keine Antwort vom Hersteller ein. Der Importeur teilte der Kommission mit, dass der Verkauf der Kettensäge eingestellt wurde und er diesen Typ einer Kettensäge nicht mehr einführt.
(7) Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Nachweise bestätigt, dass die von Regal Tools Co. Ltd. hergestellte Kettensäge des Typs HV 0003 den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspricht und dass diese Nichterfüllung zu ernsthaften Verletzungsrisiken für die Nutzer führt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die von den deutschen Behörden ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Kettensäge des Typs HV 0003, hergestellt von Regal Tools Co. Ltd., ist gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 31. Mai 2013
________
1) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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