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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 256/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 24)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2) Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 geändert werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Am 15. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG 3 bestimmt sind, gestellt; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5) Für Zutaten, die bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung verwendet werden, gelten weitaus strengere mikrobiologische Anforderungen als für allgemeine Lebensmittel, insbesondere in Bezug auf Enterobakterien und Cronobacter sakazakii. Um dem erforderlichen mikrobiologischen Standard zu genügen, werden Zutaten wie Vitamin-D-Präparate einer Hitzebehandlung unterzogen. Für diese Behandlung ist ein Antioxidationsmittel erforderlich, das wasserlöslich ist und einen neutralen ph-Wert aufweist. Natriumascorbat (E 301) wurde als nachweislich geeignetes Antioxidationsmittel identifiziert, das dieser technologischen Notwendigkeit gerecht wird.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Lebensmittelzusatzstoff in Vitamin-D-Präparaten, die für Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind, und legte ihr Gutachten 4 am 8. Dezember 2010 vor. Sie kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Natriumascorbat (E 301) auf die Verwendung als Antioxidationsmittel in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind, keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

(8) Die Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel in Vitamin-D-Präparaten, die zur Verwendung in Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind, sollte daher zugelassen werden.

(9) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2013

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006 S. 1.

4) EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on the use of sodium ascorbate as a food additive in vitamin D preparations intended to be used in formulae and weaning food for infants and young children. EFSa Journal 2010;8(12):1942.

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