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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 8)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Entsprechend Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sollte die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt festlegen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 de Kommission 2 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der geänderten Fassung legt Methoden fest, unter anderem Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen, damit das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) in Sicherheitsbereichen und an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt werden kann.

(3) Die Kommission kann unter besonderer Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten sowie in Anbetracht des Berichts 3 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Situation in Bezug auf die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen Vorschläge für die Überarbeitung vorlegen. Die Kommission erachtet es für angebracht, die obligatorische Überprüfung auf Flüssigsprengstoffe der auf Flughäfen und von Luftfahrtunternehmen verkauften Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in manipulationssicheren Beuteln (STEB) sowie der LAG, die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, einzuführen.

(4) Die Kommission arbeitet auf die vollständige Aufhebung der Beschränkungen für die Mitnahme von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen hin. Auf der Grundlage der ab Januar 2014 bei der Durchführung der Kontrollen gemachten Erfahrungen sollte die Kommission Ende 2014 die Lage überprüfen und in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten einen oder mehrere nächste Schritte festlegen, um dieses Ziel zu erreichen, wenn möglich innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Schritt.

(5) Die Kommission sollte die technische Entwicklung von Systemen zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen aufmerksam im Hinblick darauf verfolgen, Flughäfen künftig den Einsatz von Kontrollsystemen zu erlauben, die mehrere Bedrohungen (z.B. Fest- und Flüssigsprengstoffe) gleichzeitig effizient erkennen können und einfachere Kontrollverfahren ermöglichen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Bis zum 30. Juni 2013 legen die Flughäfen oder die für die Kontrollen zuständigen Stellen den zuständigen Behörden einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Vorschriften über die Einführung und Nutzung von Geräten zur Kontrolle von Flüssigkeiten vor. Vor dem 1. September 2013 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission darüber Bericht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 des Anhangs findet ab dem 31. Januar 2014 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2013

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.

3) KOM(2012) 404 vom 18.07.2012, nicht veröffentlicht.

4) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

Anhang


1. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel 4 wird in Nummer 4.0.4 der folgende Buchstabe c angefügt:

"c) Flüssigsprengstoff-Detektoren (Liquid Explosive Detection Systems, LEDS) sind Geräte, mit denen gefährliche Substanzen erkannt werden können und die den Bestimmungen von Nummer 12.7 des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission entsprechen."

b) Kapitel 4 Nummer 4.1.3.4 Buch stabe g erhält folgende Fassung:

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