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Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/242/EU der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Festlegung eines Musters für die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2882)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2013 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2012/27/EU übermitteln die Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2014 und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktionspläne. Diese Pläne müssen im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten nationalen Energieeffizienzziele bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete und/oder erzielte Energieeinsparungen darlegen, unter anderem bei der Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne beinhalten in jedem Fall die in Anhang XIV Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Informationen. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne werden durch aktualisierte Schätzungen des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr 2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in den in Anhang XIV Teil 1 der Richtlinie 2012/27/EU angegebenen Sektoren ergänzt.

(2) Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU stellt die Kommission ein Muster als Orientierungshilfe für die Nationalen Energieeffizienz- Aktionspläne zur Verfügung, das nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie angenommen wird. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 wird die Kommission von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterstützt und gemäß Artikel 26 Absatz 2 findet Artikel 4 der genannten Verordnung Anwendung.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigen so weit wie möglich die Erörterungen im Ausschuss für die Energieeffizienz-Richtlinie

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das nach Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV der Richtlinie 2012/27/EU vorgeschriebene, im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Muster für die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne wird beschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.


.

Muster für obligatorische Teile Anhang

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan


Hier bitte Datum des Aktionsplans einfügen(Der erste Plan ist bis zum 30. April 2014 vorzulegen.)

1. Einleitung

In diesem Muster wird erläutert, welche Informationen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 und Anhang XIV der Richtlinie in ihren Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen (NEEAP) über bereits verabschiedete oder zur Verabschiedung anstehende Maßnahmen zur Umsetzung der wichtigsten Aspekte der Energieeffizienz-Richtlinie (EED, 2012/27/EU) angeben müssen. Deshalb bezieht sich das Muster an den Stellen, an denen für die Berichterstattung obligatorische Teile angegeben sind, nicht auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten nicht verabschiedet worden und nicht geplant sind. Das Muster wird - im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 - den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe für die NEEAP zur Verfügung gestellt.

Wird im Muster darauf verwiesen, dass Informationen im ersten und/oder zweiten NEEAP zu übermitteln sind, entspricht dies dem Text der EED; fehlt ein solcher Hinweis, sind die Informationen im ersten und in allen folgenden NEEAP zu übermitteln.

Dieses Muster wird durch einen Leitfaden für NEEAP ergänzt[Verweis auf die einschlägige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit weiteren Hilfestellungen einzufügen].

2. Überblick über die nationalen Energieeffizienzziele und Energieeinsparungen

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