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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 242/2013 der Kommission vom 18. März 2013 zur 189. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2013 S. 25)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 12. März 2013 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3) Lettland hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt.

(4) Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollten daher entsprechend aktualisiert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

(2) Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2013

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter " Natürliche Personen" wird folgender Eintrag gestrichen:

"Mamoun Darkazanli (auch: a) Abu Ilyas, b) Abu Ilyas Al Suri, c) Abu Luz, d) Abu Al Loh, e) Abu Ylias). Anschrift: Uhlenhorster Weg 34, 22085 Hamburg, Deutschland. Geburtsdatum: 4.8.1958. Geburtsort: Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: a) syrisch, b) deutsch. Reisepassnummer: 1310636262 (deutscher Reisepass, abgelaufen am 29.10.2005). Nationale Kennziffer: 1312072688 (deutscher Bundespersonalausweis, abgelaufen am 29.10.2005). Weitere Angaben: Name des Vaters: Mohammed Darkazanli; Name der Mutter: Nur Al-Huda Sheibani Altgelbi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001."

.

Anhang II


Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die Adressangabe unter der Überschrift "Lettland" wird wie folgt ersetzt:



ENDE

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