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Regelwerk, EU 2013, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 23;
VO (EU) 2016/2031 - ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/2117 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2025/1276 - ABl. L 2025/1276 vom 27.06.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 247/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 3 wurden Sondermaßnahmen im Bereich Landwirtschaft eingeführt, um die Probleme infolge der außergewöhnlichen Situation der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der " Vertrag") zu beheben. Diese Maßnahmen wurden über Förderprogramme für die einzelnen Regionen umgesetzt, die ein wesentliches Instrument für die Versorgung dieser Regionen mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen. Angesichts der Notwendigkeit, die gegenwärtigen Maßnahmen zu aktualisieren, einschließlich infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(2) Die grundlegenden Ziele, zu deren Verwirklichung die Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union beiträgt, sollten präzisiert werden.

(3) Es ist auch notwendig, den Inhalt der Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme ("POSEI-Programme") zu präzisieren, die die betreffenden Mitgliedstaaten in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf der geografischen Ebene, die sie für die geeignetste halten, aufstellen sollten und die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden sollten.

(4) Um die Ziele der Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union effizienter verwirklichen zu können, sollten die POSEI-Programme Maßnahmen enthalten, die die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erhaltung und Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gewährleisten. Es ist angezeigt, die Programmplanungsebene für die betroffenen Regionen zu harmonisieren und das Konzept der Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten systematisch anzuwenden.

(5) In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und im Bestreben um Flexibilität als den zwei Prinzipien, auf denen das Programmplanungskonzept für die Regelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage basiert, können die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden Änderungen am Programm vorschlagen, um dieses mit der Realität der Regionen in äußerster Randlage in Einklang zu bringen. Diese Behörden sollten gemäß dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung die POSEI-Programme ändern können, soweit sie dadurch die Effizienz und die entsprechende Mittelausstattung der POSEI-Programme nicht in Frage stellen. Das Verfahren zur Änderung des Programms sollte diesem Ansatz entsprechend so gestaltet werden, dass es der Relevanz der jeweiligen Art von Änderung entspricht.

(6) Um die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährleisten und die durch die äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen. Durch die außergewöhnliche geografische Lage der Regionen in äußerster Randlage entstehen in der Tat Mehrkosten für die Versorgung mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden. Außerdem verursachen andere objektive Faktoren, die mit der äußersten Randlage und insbesondere der Insellage und der geringen Fläche zusammenhängen, den Marktteilnehmern und den Erzeugern dieser Regionen zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für diese wesentlichen Erzeugnisse mildern. Durch die besondere Versorgungsregelung sollten jedoch keinesfalls die dort erzeugten Produkte und deren Entwicklung beeinträchtigt werden.

(7) Deshalb sollten ungeachtet des Artikels 28

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