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Bund

Durchführungsbeschluss 2013/218/EU der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2505)

(ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2013 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer nationaler Ausnahmen aktualisiert werden.

(2) Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(3) Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

.

Anhang

Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

" I.3. Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen:

RO-a/bi/bii-MS-nn
RO = Straße
a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii
MS = Abkürzung des Mitgliedstaats
nn = laufende Nummer


Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

BE Belgien

RO-α-BE-1

Betrifft: Klasse 1 - Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:Article 111 de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO-α-BE-2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: "ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten".

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert.

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO-α-BE-3

Betrifft: Verabschiedung von RO-a-UK-4.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015

RO-α-BE-4

Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1.000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen.

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