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Regelwerk, EU-2013, Chemikalien EU, Bund

Beschluss 2013/204/EU der Kommission vom 25. April 2013 über die Nichtaufnahme von Formaldehyd in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 20

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2284)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 117 vom 27.04.2013 S. 18)


Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Formaldehyd (EG-Nr. 200-001-8, CAS-Nr. 50-00-0) ist in dieser Liste für die Verwendung u. a. in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 20, Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel, enthalten.

(3) Zwei Unternehmen ("die Antragsteller") haben Deutschland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 Unterlagen für die Bewertung von Formaldehyd zur Verwendung in der Produktart 20 bis 31 Oktober 2008 übermittelt. Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/8/EG wurde in den Unterlagen auf zwei Produkte Bezug genommen, die Formaldehyd enthalten ("die Referenzprodukte").

(4) In einer Reihe von Sitzungen und Schreiben teilte die Kommission den Antragstellern und den Mitgliedstaaten ihre Auffassung mit, wonach die Referenzprodukte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 3 fallen und somit aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 98/8/EG vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Kommission erklärte, sie werde nicht beschließen, Formaldehyd für die Produktart 20 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen. Sie forderte die Antragsteller daher auf, ihre Beteiligung am Prüfprogramm gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 zu beenden und für die Referenzprodukte eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zu beantragen, wobei sie praktische Hilfe anbot und zusagte, ihr Möglichstes zu tun, um Marktstörungen während des Übergangs von einer Regelung zur anderen zu vermeiden.

(5) Auf die Empfehlung der Kommission hin teilte einer der Antragsteller dieser seine Absicht mit, seine Beteiligung am Prüfprogramm gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 10. September 2009 zu beenden. Der andere Antragsteller entschied sich entgegen der Empfehlung, weiter am Prüfprogramm mitzuwirken.

(6) Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 an Deutschland und den verbleibenden Antragsteller bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt. Mit Schreiben vom 17. August 2010 antwortete Deutschland, der verbleibende Antragsteller weigere sich, seine Beteiligung am Prüfprogramm zu beenden, so dass Deutschland keine andere Wahl habe, als mit der Bewertung fortzufahren.

(7) Wie mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 4 bestätigt wurde, fallen Produkte zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 5. Diese Produkte sind somit aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 98/8/EG aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher beschlossen werden, Formaldehyd für die Produktart 20 nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie aufzunehmen.

(8) Eine Verwendung von Formaldehyd als Lebensmittelzusatzstoff ist nicht bekannt, und Formaldehyd ist nicht für eine solche Verwendung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen.

(9) Zwei Anträge auf Zulassung von Formaldehyd als Futtermittelzusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

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