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Regelwerk, EU 2013, Anlagentechnik - EU, Bund

Durchführungsbeschluss 2013/195/EU der Kommission vom 23. April 2013 zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2235)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013 S. 18)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss Nr. 243/2012/EU sieht eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung sowohl für kommerzielle als auch für öffentliche Zwecke vor. Für die Durchführung dieser Bestandsaufnahme wird ein Durchführungsrechtsakt erlassen, um zum einen nähere Vorschriften und einheitliche Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission zu entwickeln und zum anderen insbesondere für jene Dienste, die im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz genutzt werden (nachstehend "die einschlägigen Frequenzen"), eine Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs an und der künftigen Nachfrage nach Frequenzen in den vom Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) erfassten Politikbereichen zu erarbeiten, mit der eine sich abzeichnende und potenziell erhebliche Frequenznutzung ermittelt werden kann.

(2) Die Bestandsaufnahme soll dazu beitragen, Frequenzbänder, in denen die Effizienz der bestehenden Frequenznutzung verbessert werden könnte, und vor allem solche, in denen eine Neuzuweisung durchgeführt werden könnte, sowie Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln, um die im RSPP dargelegten politischen Maßnahmen der EU zu unterstützen und Technologietrends sowie den künftigen Frequenzbedarf - ausgehend unter anderem von der Nachfrage der Verbraucher und Betreiber - zu berücksichtigen. Um dazu beizutragen, die verschiedenen Arten der Frequenznutzung durch sowohl private, d. h. vor allem gewerbliche, als auch öffentliche, d. h. staatliche Nutzer, zu prüfen, muss die Detailgenauigkeit verbessert werden, insbesondere die der vorliegenden quantitativen Daten zu Angebot und Nachfrage in bestimmten Frequenz- oder Nutzungsbereichen, da die derzeit verfügbaren Daten je nach Mitgliedstaat und je nachdem, ob die Frequenzen für private, gewerbliche oder öffentliche Zwecke genutzt werden, erhebliche Unterschiede aufweisen.

(3) Die Bestandsaufnahme der Frequenzen sollte schrittweise vorgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten gering zu halten und gleichzeitig die notwendigen Prioritäten abhängig von der Nutzungsart zu setzen, indem zuerst die in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU genannten Frequenzbänder und die mit Politikbereichen der EU zusammenhängenden Bänder gemäß Artikel 8 des Beschlusses in den Vordergrund gestellt werden. Ziel ist eine Bestandsaufnahme, die fortlaufend verbessert wird und durch schrittweise Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -analyse zur effizienten Verwaltung aller für die Politikbereiche der Union relevanten Frequenzbänder beitragen könnte. Einer der dringendsten Beiträge der Bestandsaufnahme sollte darin bestehen, dass gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 243/2012/EU mindestens 1 200 MHz an für drahtlose Breitbanddienste geeigneten Frequenzen ermittelt und die Effizienz und Flexibilität gesteigert werden, indem gegebenenfalls unter anderem die kollektive und die gemeinsame Frequenznutzung gefördert werden, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses vorgesehen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten die Daten in möglichst konsistenter Form entweder über das Frequenzinformationssystem des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (EFIS) oder, in den Fällen, in denen beispielsweise die von öffentlichen Nutzern und nationalen Behörden erhobenen Daten nur eingeschränkt offengelegt werden dürfen oder vertraulich behandelt werden müssen, direkt der Kommission zur Verfügung stellen. Die spezifischen einheitlichen Formate für die Datenerhebung können sich abhängig von der jeweiligen Nutzungsart und dem betreffenden Frequenzband deutlich voneinander unterschieden, und es ist möglich, dass Daten in einigen Fällen in einem bestimmten einheitlichen Format nicht vorliegen. Um dennoch sicherzustellen, dass die verfügbaren Daten der Kommission zur Analyse effektiv übermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Daten in maschinenlesbarer Form erheben, so dass der Datenaustausch mit der Kommission und mit dem EFIS im selben elektronischen Format erfolgen kann.

(5) Zusätzlich zur Übermittlung verfügbarer sachdienlicher Daten sollte der Mitgliedstaat zusammen mit der Kommission einen Kooperationsprozess zur Verbesserung der Qualität und Vergleichbarkeit von Daten einleiten, um die Effizienz der Bestandsaufnahme in einer für das betreffende Band geeigneten und sinnvollen Weise zu erhöhen und ein vergleichbares Datenformat zu finden, ohne dass dies mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

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