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Regelwerk

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und der Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf die Tierschutzbescheinigung in den Muster Veterinärbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2013 S. 22)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 2 wurde eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erstellt, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist; ferner wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 3 wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern erstellt, aus denen die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union und die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Union zugelassen ist; ferner wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 4 sind die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union festgelegt. Ferner wurden mit der Verordnung die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon erstellt, die bestimmte Kriterien erfüllen und aus denen daher das Verbringen von Sendungen in die Union zulässig ist, und die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die zu verwenden sind für das Verbringen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren (gemäß der Definition in der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 5).

(4) In der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 6 sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern festgelegt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates 7 regelt den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung; sie gilt seit dem 1. Januar 2013.

(6) In Artikel 12 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich ist, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III jener Verordnung zumindest gleichwertig sind.

(7) Aus Gründen der Klarheit sollten die Tierschutzbescheinigungen in den folgenden Muster-Veterinärbescheinigungen aktualisiert werden: "POU" und "RAT" (festgelegt in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008), "RM" (festgelegt in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009), "BOV", "OVI", "POR", "EQU" und "SUF" (festgelegt in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010) sowie "MP-PREP" (festgelegt in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG ).

(8) Außerdem sollte eine solche Tierschutzbescheinigung in die Muster-Veterinärbescheinigung "RUF' aufgenommen werden, die in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegt wurde, damit für den Fall, dass Zuchtwild in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet wird, die notwendige Bescheinigung ausgestellt werden kann.

(9) Es sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit die Drittländer die notwendigen Anpassungen zur Verwendung der geänderten Muster-Veterinärbescheinigungen vornehmen können.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält Feld 11.3 der Muster-Veterinärbescheinigungen "POU" und "RAT" folgende Fassung:

"II.3. Tierschutzbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates * zumindest gleichwertig sind.

____________
*) ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1."

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 erhält das Feld V der Muster-Veterinärbescheinigung "RM" folgende Fassung:

"V. Tierschutzbescheinigung

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