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Beschluss 2013/135/EU der Kommission vom 15. März 2013 zur Änderung der Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1411)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2013 S. 34)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren 2 endet am 31. März 2013.
(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen 3 endet am 31. März 2013.
(3) Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in den genannten Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen. Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden.
(4) Die Entscheidungen 2007/506/EG und 2007/742/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013."
Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. März 2013
2) ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2007 S. 36.
3) ABl. Nr. L 301 vom 20.11.2007 S. 14.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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