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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 132/2013 der Kommission vom 15. Februar 2013 zur 187. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 45 vom 16.02.2013 S. 6)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 11. Februar 2013 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag unter " Natürliche Personen" wird gestrichen:

"Suliman Hamd Suleiman Al-Buthe (auch: a) Soliman H.S. Al Buthi, b) Sulayman Hamad Sulayman Al Batha). Anschrift: Riad, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: saudi- arabisch. Reisepassnummer: a) B049614 (Saudi-Arabien), b) C 536660 (saudiarabischer Reisepass, ausgestellt am 5.5.2001, abgelaufen am 11.5.2006). Weitere Angaben: im Februar 2010 Direktor der Abteilung Umweltgesundheit der Gemeinde Riad, Saudi-Arabien. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004."

ENDE

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