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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 786/2007 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für eine Zubereitung aus Endo-1,4-betamannanase EC 3.2.1.78 (Hemicell)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 05.02.2013 S. 12)


Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ChemGen Corp. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Inhabers der für 10 Jahre gewährten Zulassung in der Verordnung (EG) Nr. 786/2007 der Kommission 2 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4- betamannanase EC 3.2.1.78 (Hemicell), die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, geändert wird.

(2) Die Antragstellerin führt an, dass die ChemGen Corp. Mit Wirkung vom 10. Februar 2012 vom Unternehmen Eli Lilly and Company Ltd. übernommen wurde, das jetzt die Vermarktungsrechte für den genannten Zusatzstoff besitzt. Zur Untermauerung ihres Antrags hat die Antragstellerin entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit das Unternehmen Eli Lilly and Company Ltd. Seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 786/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da keine Sicherheitserwägungen vorliegen, die eine unmittelbare Anwendung der Änderung, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 786/2007 vorgenommen wird, erfordern, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 786/2007 wird in der zweiten Spalte "ChemGen Corp., vertreten durch Disproquima S.L." ersetzt durch "Eli Lilly and Company Ltd.".

Artikel 2

Bestände des Zusatzstoffs, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 175 vom 05.07.2007 S. 8.

ENDE

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