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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 786/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-mannanase EC 3.2.1.78 (Hemicell) als Futtermittelzusatzstoff

(ABl. Nr. L 175 vom 05.07.2007 S. 8;
VO (EU) 103/2013 - ABl. Nr. L 34 vom 05.02.2013 S. 12;
VO (EU) 2019/138 - ABl. L 26 vom 30.01.2019 S. 1 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme;
VO (EU) 2020/165 - ABl. L 34 vom 06.02.2020 S. 40aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/165 - Übergangsbestimmungen

Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung Endo-1,4-beta-mannanase EC 3.2.1.78 (Hemicell) aus Bacillus lentus (ATCC 55045) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 21. November 2006 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Endo-1,4-beta-mannanase EC 3.2.1.78 aus Bacillus lentus (ATCC 55045) (Hemicell) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 2. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung Endo-1,4-beta-mannanase EC 3.2.1.78 aus Bacillus lentus (ATCC 55045) (Hemicell) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde, geeignete Maßnahmen zu treffen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Das Gutachten bestätigt auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

  Anhang 13 19


Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff
(Handelsbezeichnung)
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Einheit der Aktivität/1(g Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe:Verdaulichkeitsförderer
4a3 Elanco GmbH Endo-1,4-beta-mannanase

EC 3.2.1.78 (Hemicell)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Endo-1,4-beta-mannanase aus Bacillus lentus
(ATCC 55045) mit einer Mindestaktivität von:
flüssig:
7,2 x 105 U1/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-mannanase aus Bacillus lentus (ATCC 55045)

Analysemethode2:
Reduktionszuckertest für Endo-1,4-beta-mannanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäure-Reagenz auf den Reduktionszuckergehalt

Masthühner - 79 200 U -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.
  3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln, die reich an Galactomannan-haltigen Hemizellulosen (z.B. Soja, Mais) sind.
25. Juli 2017
1) Die Aktivität einer Einheit ist definiert als die Menge der Enzyme, die 0,72 pg Reduktionszucker (Mannoseäquivalente) aus mannasehaltigem Substrat Johannisbrotkernmehl) pro Minute bei pH 7,5 und 40 T erzeugen.

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.belhtm1/cr1faal

__________

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Enzympräparats HemiceN Feed Enzyme (beta-D-mannanase) als Futterzusatzstoff für Masthühner gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 21. November 2006. The EFSa Journal (2006) 412, S. 1-12.

ENDE

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