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Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen

(ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2006/112/EG 3 des Rates ist die Mehrwertsteuer (MwSt) von jedem Steuerpflichtigen zu entrichten, der Umsätze bewirkt, die die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen bzw. bei bestimmten nationalen Hochrisikosektoren ist jedoch vorgesehen, die Mehrwertsteuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistungen zu verlagern (Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft)).

(2) Angesichts der schwerwiegenden Folgen von Mehrwertsteuerbetrug sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, zeitweilig ein Verfahren anzuwenden, durch das die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen auf den Empfänger der steuerpflichtigen Gegenstände oder Dienstleistungen verlagert wird, auch wenn diese Kategorien weder in Artikel 199 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt noch Gegenstand der den Mitgliedstaaten gewährten Sonderregelungen sind.

(3) Zu diesem Zweck hat die Kommission im Jahr 2009 einen Vorschlag vorgelegt, in dem eine Reihe von Gegenständen und Dienstleistungen aufgeführt ist, bei denen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für einen begrenzten Zeitraum angewendet werden könnte. Der Rat entschied sich dafür, den Vorschlag aufzuspalten, und nahm die Richtlinie 2010/23/EU 4 des Rates an, die allerdings auf Treibhausgasemissionszertifikate beschränkt war, da die Betrugssituation in diesem Bereich eine sofortige Reaktion erforderte. Gleichzeitig ging der Rat die politische Verpflichtung ein, die Verhandlungen über den verbleibenden Teil des Kommissionsvorschlags fortzusetzen.

(4) Da seitdem auch in anderen Bereichen Betrugsfälle aufgetreten sind, sollten dem verbleibenden Teil des Kommissionsvorschlags weitere Gegenstände und Dienstleistungen hinzugefügt und in die im Voraus festgelegte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft angewendet werden könnte, aufgenommen werden. Betrugsfälle sind insbesondere im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas und Elektrizität, Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferungen von Spielkonsolen, tablet-Computern und Laptops, Getreide, Handelsgewächsen einschließlich Ölsaaten und Zuckerrüben sowie Rohmetallen und Metallhalberzeugnissen einschließlich Edelmetalle festgestellt worden.

(5) Die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für diese Gegenstände und Dienstleistungen, die sich nach den jüngsten Erfahrungen als besonders betrugsanfällig erwiesen haben, dürfte anders als bei allgemeiner Anwendung nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Mehrwertsteuersystems wie dem der fraktionierten Zahlung stehen.

(6) Die im Voraus festgelegte Liste, aus der die Mitgliedstaaten eine Auswahl treffen können, sollte auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränkt werden, die sich nach den jüngsten Erfahrungen als besonders betrugsanfällig erwiesen haben.

(7) Bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens einschließlich der Festsetzung von Schwellenwerten, der Kategorien von Lieferern und Dienstleistungserbringern sowie von Erwerbern oder Dienstleistungsempfängern, auf die dieses Verfahren angewendet werden könnte, festzulegen, sowie das Verfahren innerhalb von Kategorien teilweise anzuwenden.

(8) Da eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft eine zeitweilige Maßnahme bis zur Einführung längerfristiger gesetzgeberischer Lösungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des MwSt-Systems gegen Fälle von MwSt-Betrug ist, sollte.die in Artikel 99a der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(9) Um sicherzustellen, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausreichend lange angewendet werden kann, so dass sie wirksam ist und um eine anschließende Bewertung zu ermöglichen, muss die gegenwärtige Geltungsdauer über den 30. Juni 2015 hinaus verlängert werden. Der Evaluierungszeitraum und die Frist für die Meldung veränderter Betrugsmuster sollten ebenfalls verlängert werden.

(10) Um allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wie oben dargelegt anzuwenden, ist eine Änderung der Richtlinie 2006/112/EG erforderlich.

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