Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug

(ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrwertsteuerbetrug führt zu erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes. In jüngster Zeit sind unvermittelt Fälle schwerwiegenden Steuerbetrugs aufgetreten, insbesondere unter Verwendung elektronischer Mittel, die einen schnellen, unrechtmäßigen Handel in großem Maßstab vereinfachen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 können die Mitgliedstaaten die Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

(3) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass mit dem in Artikel 395 bder Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Verfahren nicht rasch genug auf Anträge der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Sofortmaßnahmen reagiert werden kann.

(4) Die Erfahrungen haben ferner gezeigt, dass die Bestimmung des Empfängers eines Gegenstands oder einer Dienstleistung als Steuerschuldner (Reverse Charge) in bestimmten Fällen eine wirksame Maßnahme ist, um dem Mehrwertsteuerbetrug in spezifischen Branchen Einhalt zu gebieten.

(5) Mit den Bestimmungen betreffend die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) nach den Artikeln 199 und 199a der Richtlinie 2006/112/EG verfügen die Mitgliedstaaten nicht über die erforderliche Flexibilität, um rasch auf unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle in Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich der genannten Artikel fallen, reagieren zu können. Deshalb müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um diese Sachverhalte anzugehen.

(6) In Anbetracht der schwerwiegenden Betrugsfälle, die sich ereignet haben, wird eine rasche und außergewöhnliche Reaktion auf weitere unvermittelt auftretende Betrugsfälle am besten durch die Sondermaßnahme eines Schnellreaktionsmechanismus gewährleistet, die die Möglichkeit bietet, nach entsprechender Mitteilung, durch den betreffenden Mitgliedstaat für einen kurzen Zeitraum die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme der Möglichkeit in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen Problem steht, sollte die Kommission, sobald ihr die zweckdienlichen Angaben vorliegen, über einen kurzen Zeitraum verfügen, in dem sie die Mitteilung bewertet und erklärt, ob sie Einwände gegen die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus hat. Es sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Kommission die Auffassungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt, und daher sollten die Mitgliedstaaten umfassend über die Mitteilung und alle zusätzlichen Angaben unterrichtet werden, die im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Außerdem sollte der Rat anschließend jede weitere Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Wege eines Durchführungsbeschlusses nach Maßgabe des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG beschließen.

(7) Ein Mitgliedstaat, der mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus anzuwenden, ist hierzu berechtigt, sobald die Kommission ihn davon unterrichtet hat, dass sie keine Einwände erhebt.

(8) Um frühestmöglich, jedenfalls jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus die weitere Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sicherzustellen, sollte für das in Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Verfahren eine kürzere Frist gelten.

(9) Die rasche Bearbeitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus wird erleichtert, wenn ein Standardformblatt für solche Mitteilungen und die Übermittlung zusätzlicher Angaben an die Kommission festgelegt wird. Der Kommission sollten daher bezüglich dieses Standardformblatts Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(10) Da ein Schnellreaktionsmechanismus nur eine zeitweilige Lösung bis zur Einführung längerfristiger gesetzgeberischer Lösungen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Mehrwertsteuersystems gegen Fälle von Mehrwehrtsteuerbetrug sein kann, sollte der Schnellreaktionsmechanismus nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(11) Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Schnellreaktionsmechanismus sollte die Kommission einen Bericht zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des Mechanismus als Reaktion auf unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle ausarbeiten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion