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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1019/2012 der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 betreffend den Mindestgehalt an Endo-1,4-beta- Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) bei der Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Enten (Zulassungsinhaber BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 60)


Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das von Aspergillus niger (CBS 109.713) produzierte Enzym Endo-1,4-beta-Xylanase, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Enten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission 3 in Futtermitteln für Masttruthühner für die Dauer von jeweils zehn Jahren zugelassen.

(2) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für das betreffende Enzym dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Masthühner und Enten von 560 TXU/kg auf 280 TXU/kg gesenkt werden. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 2. Februar 2012 4 den Schluss, dass das betreffende Enzym unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in der beantragten Mindestdosis von 280 TXU/kg wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 301 vom 17.11.2009 S. 3.

3) ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2007 S. 21.

4) EFSa Journal 2012; 10(2):2575.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1096/2009 erhält folgende Fassung:

" Anhang

Kennnummer
des Zusatzstoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt von
12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.
4a62 BASF SE Endo-1,4-beta- Xylanase

EC 3.2.1.8

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung vonEndo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS109.713) , mit einer Mindestaktivität von

fest: 5 600 TXU1/g

flüssig: 5 600 TXU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713)

Analysemethode2

Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xyl- anhaltigem Substrat (Weizen-Arabinox- ylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C

Masthühner - 280 TXU -

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