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Signale | Anlage 1 16 24 24a |
1. Not- und Dringlichkeitssignale
1.1. Allgemeines
1.1.1 Ungeachtet der Bestimmungen in Nummer 1.2 und 1.3 darf der Pilot eines Luftfahrzeugs in einer Notlage jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich bemerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe herbeizurufen.
1.1.2 Die Telekommunikationsverfahren für die Übermittlung von Not- und Dringlichkeitssignalen müssen Abschnitt 14 entsprechen.
1.2. Notsignale
1.2.1 Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass schwere und unmittelbare Gefahr droht und dass sofortige Hilfe angefordert wird:
1.3. Dringlichkeitssignale
1.3.1 Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfeleistung erfordert:
1.3.2 Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Wasserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, eines anderen Fahrzeugs oder über Personen an Bord oder in Sicht abzugeben hat:
2. Signale zur Warnung unbefugter Luftfahrzeuge, die in einem Flugbeschränkungsgebiet, einem Luftsperrgebiet oder einem Gefahrengebiet fliegen oder im Begriff sind, in eines dieser Gebiete einzufliegen
2.1.Werden Signale bei Tag und bei Nacht verwendet, um unbefugte Luftfahrzeuge zu warnen, die in einem Flugbeschränkungsgebiet, einem Luftsperrgebiet oder einem Gefahrengebiet fliegen oder im Begriff sind, in eines dieser Gebiete einzufliegen, zeigt eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, an, dass das Luftfahrzeug in einem Flugbeschränkungsgebiet, einem Luftsperrgebiet oder einem Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen, und die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen hat.
3. Signale für den Flugplatzverkehr
3.1. Licht- und Feuerwerkssignale
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/404
3.1.1. Anweisungen)
(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/404
3.1.1. Anweisungen für Luftfahrzeuge)
Lichtsignal | Von der Flugplatzkontrolle an: | ||
Luftfahrzeuge im Flug | Luftfahrzeuge am Boden | ||
Gerichtet an die betreffenden
Luftfahrzeuge (siehe Abbildung A1-1) |
Grünes Dauersignal | Landung freigegeben | Start freigegeben |
Rotes Dauersignal | Anderes Luftfahrzeug hat Vorflug, Platzrunde fortsetzen | Halt | |
Grünes Blinksignal | Zwecks Landung zurückkehren * | Rollerlaubnis erteilt | |
Rotes Blinksignal | Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar | Benutzte Landefläche freimachen | |
Weißes Blinksignal | Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen * | Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren | |
Rote Feuerwerkskörper | Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen. | ||
*) Lande- und Rollfreigaben werden zum gegebenen Zeitpunkt erteilt. |
(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/404
(Stand: 21.06.2024)
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