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Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/770/EU der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Bestätigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 12.12.2012 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union sowie für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 der genannten Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung bestimmt die Kommission, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen von Artikel 4 der Verordnung erfüllt haben. Stellt die Kommission fest, dass ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht erreicht hat, so ist sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, ab 2013 im Wege von an die betreffenden Hersteller oder Vertreter der betreffenden Emissionsgemeinschaften gerichteten Einzelfallentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung zu erheben.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben für Hersteller und Emissionsgemeinschaften ab 2012 verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung die Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen die Richtziele übersteigen, davon in Kenntnis setzen. Da die Ziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für die Jahre 2010 und 2011 zu bestimmen und nur die 65 % emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen.

(3) Die Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Die Daten sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aus den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen.

(4) Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten für 2011 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2012 übermittelt. Da drei Mitgliedstaaten die Daten verspätet eingereicht haben, lag der vollständige Datensatz der Kommission jedoch erst Ende Mai vor.

(5) Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, so wurden die vorläufigen Daten des betreffenden Mitgliedstaats nicht angepasst.

(6) Im September 2012 teilte Deutschland der Kommission mit, dass in dem der Kommission im Februar 2012 übermittelten Datensatz annähernd 200 000 Zulassungen für das Jahr 2011 fehlten. Angesichts der knappen Frist für die Bestätigung der Daten konnte die Kommission es den Herstellern aus Zeitgründen nicht gestatten, diese fehlenden Zulassungen zu überprüfen. Die Einträge betreffend diese Zulassungen können folglich nicht in den endgültigen Datensatz übernommen und auch für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der betreffenden Hersteller bzw. ihrer Zielvorgaben für spezifische Emissionen nicht herangezogen werden.

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