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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2012/483/EU der Kommission vom 20. August 2012 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Vierzehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5787)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 22.08.2012 S. 6aufgehoben)


aufgehoben gemäß Art. 1

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet, oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 17. Januar 2011 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Mehrere Unternehmen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für einige der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5) Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung eine neue Frist festzusetzen.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 30. September 2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2012

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

.

Wirkstoffe und Produktarten, für die der 30. September 2013 als neue Frist für die Einreichung der Unterlagen gilt Anhang


Name EG-Nummer OAS-Nummer Produktart BMS
Triclosan 222-182-2 3380-34-5 2 DK
Triclosan 222-182-2 3380-34-5 7 DK
Triclosan 222-182-2 3380-34-5 9 DK
2-Phenoxyethanol 204-589-7 122-99-6 3 UK



ENDE

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