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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

(ABl. Nr. L 102 vom 12.04.2012 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Juni 2010 hat die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einberufene Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden "Übereinkommen") genehmigt.

(2) Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 (im Folgenden "Übereinkommen von 2001") zu ersetzen, das bis zum 30. September 2012 verlängert worden ist.

(3) Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 zur Unterzeichnung auf und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden können während desselben Zeitraums hinterlegt werden.

(4) Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

(5) Da die Europäische Union Vertragspartei des Übereinkommens von 2001 ist und die Unterzeichnung des Übereinkommens sowie die Hinterlegung ihrer Urkunde für die vorläufige Anwendung bereits durch den Beschluss 2011/634/EU des Rates 1 genehmigt worden sind, liegt es im Interesse der Union, das Übereinkommen zu schließen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 (im Folgenden "Übereinkommen") wird im Namen der Europäischen Union genehmigt 2.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Übereinkommens vorgesehene Hinterlegung der Urkunden im Namen der Union vor 3.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012.

1) ABl. L 259 vom 04.10.2011 S. 7.

2) Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 259 vom 04.10.2011 S. 8, veröffentlicht.

3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ENDE

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