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EU-2012, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 über die Aufstellung der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe

(ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2012 S. 33;
Durchführungs.VO (EU) Nr. 197/2013 - ABl. Nr. L 65 vom::08.03.2013 S. 15)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Aufstellung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste der biologischen und chemischen Stoffe 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sieht die Befreiung von den Eingangsabgaben vor für biologische und chemische Stoffe für ausschließlich nichtkommerzielle Zwecke, die entweder von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder von Abteilungen dieser Einrichtungen oder von ermächtigten privaten Einrichtungen eingeführt werden, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist. Die Gewährung der Abgabenbefreiung ist jedoch auf solche biologischen oder chemischen Stoffe beschränkt, für die es im Zollgebiet der Union keine gleichartige Erzeugung gibt und die in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 4 genannten Verfahren erstellt wurde.

(3) Nach den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen gibt es im Zollgebiet der Union keine gleichartige Erzeugung für die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten biologischen und chemischen Stoffe.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Liste der biologischen und chemischen Stoffe, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit werden können, wird dieser Verordnung als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2012

1) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23.

2) ABl. Nr. L 220 vom 11.08.1983 S. 13.

3) Siehe Anhang II.

4) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

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Anhang I 13


CUS-Nummer KN-Code1 Warenbeschreibung
ex 2845 90 90 Helium-3
ex 2845 90 90 (Sauerstoff-18) Wasser
ex 2849 90 90 Titan-Siliciumcarbidpulver mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr
0020273-3 ex 2901 29 00 3-Methylpent-1-en
0020274-4 ex 2901 29 00 4-Methylpent-1-en
0020275-5 ex 2901 29 00 2-Methylpent-2-en
0020276-6 ex 2901 29 00 3-Methylpent-2-en
0020277-7 ex 2901 29 00 4-Methylpent-2-en
0025634-8 ex 2902 19 00 P-Mentha-1(7), 2-dien (Beta-Phellandren)
0014769-3 ex 2903 99 90 4,42-Dibrombiphenyl
0017305-7 ex 2904 10 00 Ethylmethansulfonat
0020641-7 ex 2926 90 95 1-Naphtonitril
0020642-8 ex 2926 90 95 2-Naphtonitril
ex 2934 99 90 Morpholino-Phosphordiamidat-Oligomere (Morpholino-Oligonucleotide)
0022830-8 ex 2936 21 00 Retinylacetat
0045091-9 ex 3204 12 00 Sulphorhodamine G (C.I. Acid Red 50)
0021887-1 ex 3507 90 90 Phosphoglucomutase
1) Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

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