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Beschluss 2012/77/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 621)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 47)
Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Flufenoxuron aufgeführt.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde Flufenoxuron (CAS-Nr. 101463-69-8; EG-Nr. 417-680-3) in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG im Hinblick auf seine Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet.
(3) Frankreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 17. März 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 22. September 2011 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.
(5) Die anhand eines realistischen Ansatzes vorgenommene Bewertung der Risiken für die betrachteten Umweltbereiche ergab unannehmbare Auswirkungen für die aquatischen Systeme. Außerdem ist Flufenoxuron nach den in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Kriterien aufgrund seiner Eigenschaften persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar. Deshalb ist es nicht angebracht, Flufenoxuron zur Verwendung in der Produktart 18 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen.
(6) Der Zeitpunkt, zu dem Flufenoxuron enthaltende Biozid- Produkte der Produktart 18 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, sollte in Bezug auf das Ergebnis der Risikobewertung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses angemessen sein.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Flufenoxuron (CAS-Nr. 101463-69-8; EG-Nr. 417-680-3) wird für die Produktart 18 nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Flufenoxuron enthaltende Biozid-Produkte der Produktart 18 mit Wirkung vom 1. August 2012 nicht mehr in den Verkehr gebracht.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2012
2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.
3) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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