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Regelwerk, EU 2012, Allgemeines - EU Bund

Empfehlung 2012/73/EU der Kommission vom 6. Februar 2012 zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem
- EWRS -

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 568)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2012 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe:

( 1) Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft 1 wurde ein Netz für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft sowie ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle dieser Krankheiten (nachstehend "EWRS") geschaffen.

(2) Mit der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden Durchführungsbestimmungen für das EWRS erlassen, deren Ziel darin besteht, mit Hilfe geeigneter Mittel eine strukturierte und ständige Kommunikation zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums herzustellen, deren Aufgabe es ist, die Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und für die Verhütung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten erforderlich sein können 3.

(3) Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wird in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8, anerkannt.

(4) Ferner muss der Austausch von Informationen in elektronischer Form zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 5 entsprechen.

(5) Durch die Entscheidung 2009/547/EG der Kommission vom 10. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2000/57/EG über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurden spezifische Sicherheitsgarantien für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung von Kontaktpersonen eingeführt, das bei Auftreten eines Ereignisses im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten von EU- weiter Tragweite durchgeführt wird, um infizierte und möglicherweise gefährdete Personen aufzufinden.

(6) Am 26. April 2010 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (nachstehend "EDSB") eine Stellungnahme zur Vorabkontrolle 7 abgegeben, in der er die Notwendigkeit betonte, die Verantwortlichkeiten der verschiedenen am EWRS beteiligten Akteure zu klären und die Risiken für die Grundrechte, die eine eventuelle, groß angelegte Datenverarbeitung zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Fall einer künftigen größeren pandemischen Gesundheitsgefährdung bergen könnte, zu beseitigen.

(7) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des EDSB formulierten Empfehlungen eine Reihe von Datenschutzleitlinien für das EWRS ausgearbeitet, die helfen sollen, die Rollen, Aufgaben und Pflichten der verschiedenen Beteiligten des Systems klarzustellen und so zu gewährleisten, dass die oben aufgeführten Datenschutzvorschriften eingehalten werden und klare Informationen sowie leicht zugängliche Mechanismen für die von der Datenverarbeitung Betroffenen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Rechte geltend machen können

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzer des EWRS auf die Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung hinweisen.
  2. Die für das EWRS zuständigen nationalen Behörden sollten angehalten werden, Kontakte zu ihren nationalen Datenschutzbehörden herzustellen und diese im Hinblick auf die bestmögliche Anwendung dieser Leitlinien nach einzelstaatlichem Recht um Anleitung und Unterstützung zu ersuchen.
  3. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Europäische Kommission spätestens zwei Jahre nach Abgabe dieser Empfehlung über die Umsetzung der im Anhang aufgeführten Leitlinien zu unterrichten. Die Kommission wird diese Angaben an den EDSB weiterleiten und berücksichtigen, wenn sie das Datenschutzniveau im Rahmen des EWRS sowie den Inhalt und den geeigneten Zeitpunkt etwaiger künftiger Maßnahmen einschließlich der etwaigen Verabschiedung eines Rechtsinstruments bewertet.
  4. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2012

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