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Regelwerk, EU 2012, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom 25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung des Eintrags bezüglich des epizootisches ulzerativen Syndroms

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 26, ber. 2013 L 299 S. 54)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/88/EG sind unter anderem bestimmte Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse festgelegt, darunter spezifische Bestimmungen bezüglich exotischer und nicht exotischer Krankheiten und der dafür empfänglichen Arten gemäß Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie.

(2) Das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) steht auf der Liste exotischer Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG.

(3) In Anhang IV Teil I der Richtlinie 2006/88/EG ist festgelegt, nach welchen Kriterien Krankheiten als exotisch oder nicht exotisch in Teil II des genannten Anhangs eingestuft werden. Nach diesen Kriterien muss eine exotische Krankheit bei Einschleppung in die Union das Potenzial für bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen haben, entweder in Form von Produktionsverlusten für Aquakulturanlagen oder durch Beeinträchtigung des Handels mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur. Ein Kriterium kann auch sein, dass sie bei Einschleppung in die Union das Potenzial für verheerende Umweltauswirkungen hat, die wild lebende Wassertierpopulationen von Arten betreffen, die es wert sind, durch EU-Recht oder internationale Regelungen geschützt zu werden.

(4) Am 15. September 2011 verabschiedete das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine wissenschaftliche Stellungnahme zum epizootischen ulzerativen Syndrom 2 (die EFSA-Stellungnahme). In dieser Stellungnahme kommt die EFSa zu dem Schluss, dass das epizootische ulzerative Syndrom in der Aquakultur in der Europäischen Union geringe bis gar keine Auswirkungen hat.

(5) In der EFSA-Stellungnahme heißt es weiter, es sei wahrscheinlich, dass EUS wiederholt mit der Einfuhr von Zierfischen aus Drittländern in die EU eingeschleppt wurde und dass solche Fische in EU-Gewässern freigesetzt wurden. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass keine Ausbrüche des EUS in der Europäischen Union gemeldet wurden, ist nicht davon auszugehen, dass EUS ein Potenzial für schwerwiegende Umweltauswirkungen hat.

(6) Im Licht der EFSA-Schlussfolgerungen und des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands erfüllt EUS nicht länger die Kriterien in Anhang IV Teil I der Richtlinie 2006/88/EG für einen Eintrag in Teil II desselben Anhangs.

(7) Daher ist es angezeigt, das epizootische ulzerative Syndrom aus der Liste exotischer Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG zu streichen.

(8) Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG enthält eine Liste der Arten, die als empfänglich für virale hämorrhagische Septikämie gelten.

(9) Die japanische Flunder (Paralichthys olivaceus) ist empfänglich für die nicht exotische Fischkrankheit virale hämorrhagische Septikämie. Klinische Ausbrüche der Krankheit wurden in einigen Regionen Asiens bestätigt.

(10) Es ist daher angebracht, die japanische Flunder (Paralichthys olivaceus) in die Liste der Arten in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufzunehmen, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind.

(11) Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Januar 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

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