Regelwerk, EU 2012

RL 2012/19/EU
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Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Produktkonzeption

Artikel 5 Getrennte Sammlung

Artikel 6 Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Artikel 7 Sammelquote

Artikel 8 Ordnungsgemäße Behandlung

Artikel 9 Genehmigungen

Artikel 10 Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Artikel 11 Zielvorgaben für die Verwertung

Artikel 12 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten

Artikel 13 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

Artikel 14 Informationen für die Nutzer

Artikel 15 Informationen für Behandlungsanlagen

Artikel 16 Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht

Artikel 16a Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie

Artikel 17 Bevollmächtigter

Artikel 18 Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 21 Ausschussverfahren

Artikel 22 Sanktionen

Artikel 23 Inspektion und Überwachung

Artikel 24 Umsetzung

Artikel 24a Überprüfung

Artikel 25 Aufhebung

Artikel 26 Inkrafttreten

Artikel 27 Adressaten

Anhang I Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. IT- und Telekommunikationsgeräte

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Ausgabeautomaten

Anhang II Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen

1. Haushaltsgrossgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. It- und Telekommunikationsgeräte

4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Grosswerkzeuge)

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Ausgabeautomaten

Anhang III Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Wärmeüberträger

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

3. Lampen

4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Anhang IV Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen

1. Wärmeüberträger

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.

3. Lampen

4. Großgeräte

5. Kleingeräte

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Anhang V Mindestzielvorgaben für die Verwertung gemäss Artikel 11

Teil 1: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I

Teil 2: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I

Anhang VI Mindestanforderungen an die Verbringung

Anhang VII Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2

Anhang VIII
Technische Anforderungen gemäss Artikel 8 Absatz 3

Anhang IX Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten

Anhang X vorgeschriebene Angaben bei Registrierung und Berichterstattung nach Artikel 16

A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben

B. Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben

Anhang XI

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(genannt in Artikel 25)

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(genannt in Artikel 25)

Anhang XII