RL 2012/19/EU
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Produktkonzeption
Artikel 5 Getrennte Sammlung
Artikel 6 Beseitigung und Beförderung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Artikel 7 Sammelquote
Artikel 8 Ordnungsgemäße Behandlung
Artikel 9 Genehmigungen
Artikel 10 Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Artikel 11 Zielvorgaben für die Verwertung
Artikel 12 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten
Artikel 13 Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte
Artikel 14 Informationen für die Nutzer
Artikel 15 Informationen für Behandlungsanlagen
Artikel 16 Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht
Artikel 16a Anreize zur Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 17 Bevollmächtigter
Artikel 18 Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21 Ausschussverfahren
Artikel 22 Sanktionen
Artikel 23 Inspektion und Überwachung
Artikel 24 Umsetzung
Artikel 24a Überprüfung
Artikel 25 Aufhebung
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 27 Adressaten
Anhang I Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Ausgabeautomaten
Anhang II Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen
1. Haushaltsgrossgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. It- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Grosswerkzeuge)
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte)
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Ausgabeautomaten
Anhang III Von dieser Richtlinie erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm), einschließlich unter anderem
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
Anhang IV Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten.
3. Lampen
4. Großgeräte
5. Kleingeräte
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)
Anhang V Mindestzielvorgaben für die Verwertung gemäss Artikel 11
Teil 1: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2015 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I
Teil 2: Mindestzielvorgaben je Kategorie vom 15. August 2015 bis zum 14. August 2018 in Bezug auf die Gerätekategorien des Anhangs I
Anhang VI Mindestanforderungen an die Verbringung
Anhang VII Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Gemäss Artikel 8 Absatz 2
Anhang VIII
Technische Anforderungen gemäss Artikel 8 Absatz 3
Anhang IX Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Anhang X vorgeschriebene Angaben bei Registrierung und Berichterstattung nach Artikel 16
A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben
B. Bei der Berichterstattung vorzulegende Angaben
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(genannt in Artikel 25)
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(genannt in Artikel 25)