RL 2012/18/EU
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Beurteilung der Gefahren schwerer Unfälle in Bezug auf einen bestimmten gefährlichen Stoff
Artikel 5 Allgemeine Betreiberpflichten
Artikel 6 Zuständige Behörde
Artikel 7 Mitteilungen
Artikel 8 Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle
Artikel 9 Domino-Effekte
Artikel 10 Sicherheitsbericht
Artikel 11 Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers
Artikel 12 Notfallpläne
Artikel 13 Überwachung der Ansiedlung
Artikel 14 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Artikel 15 Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren
Artikel 16 Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen
Artikel 17 Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
Artikel 18 Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen
Artikel 19 Verbot der Weiterführung
Artikel 20 Inspektionen
Artikel 21 Informationsaustausch und Informationssystem
Artikel 22 Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit
Artikel 23 Zugang zu Gerichten
Artikel 24 Leitlinien
Artikel 25 Änderung der Anhänge
Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 27 Ausschussverfahren
Artikel 28 Sanktionen
Artikel 29 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 30 Änderung der Richtlinie 96/82/EG
Artikel 31 Umsetzung
Artikel 32 Aufhebung
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 34 Adressaten
Anhang I Gefährliche Stoffe
Teil 1
Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen
Teil 2
Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe
Anmerkungen zu Anhang I
Anhang II In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen
Anhang III Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle
Anhang IV In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen
Anhang V Einzelheiten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
Anhang VI Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall