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Bund

Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 16)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 7. Oktober 2010 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Übertragung finanzieller Vermögenswerte Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, nachstehend "die Änderungen". Diese Änderungen sollen es den Abschlussadressaten erleichtern, die mit der Übertragung finanzieller Vermögenswerte verbundenen Risiken sowie die Auswirkungen dieser Risiken auf die Finanzlage eines Unternehmens zu bewerten. Sie sollen insbesondere bei Übertragungen, die mit einer Verbriefung finanzieller Vermögenswerte einhergehen, die Transparenz der Berichterstattung erhöhen.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1. International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2. IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS IFRS 7.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2011 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2011

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 33.

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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS Anhang


IFRS 7 Änderung IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Übertragung finanzieller Vermögenswerte

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Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

Änderung IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben

Übertragung finanzieller Vermögenswerte

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