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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1084/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 sieht vor, dass das Verzeichnis der anerkannten Drittländer für jedes Drittland alle Informationen enthält, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden. Tunesien hat nach Bildung einer neuen Generaldirektion für den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft innerhalb des Landwirtschaftsministeriums, die nun die neue, für das Kontrollsystem in Tunesien zuständige Behörde ist, eine Änderung der zugehörigen Spezifikationen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG übermittelt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 590/2011 der Kommission 3 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ein neuer Eintrag betreffend Kanada eingefügt. Nummer "1. Erzeugniskategorien" enthält einen Fehler, da "Futtermittel" unter Buchstabe c als eine dieser Kategorien gesondert genannt werden, obwohl damit nur eine der möglichen Verwendungen der unter Buchstabe b dieses Textes genannten "verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse" erfasst ist.

(3) Kanada hat der Kommission mitgeteilt, dass das Verzeichnis der Kontrollstellen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG einen weiteren Fehler enthält, da die Kontrollstelle "Control Union Certifications" nicht von der Canadian Food Inspection Agency als Erbringerin von Zertifizierungsdiensten in Kanada zugelassen ist.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(5) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Berichtigungsbestimmung dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 590/2011 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG erhält Nummer 4 des Tunesien betreffenden Eintrags folgende Fassung:

" 4. Zuständige Behörde: Direction générale de l'Agriculture Biologique (Ministère de l'Agriculture et de l'Environnement); www.agriportail.tn".

Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird der Kanada betreffende Eintrag wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstaben b und c werden wie folgt ersetzt:

"b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind;".

2. Unter Nummer 5 wird der sechste Gedankenstrich "Control Union Certifications CUC), www.controlunion.com" gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch ab dem 28. Juni 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2011

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25.

3) ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011 S. 9.


ENDE

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