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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 590/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 wurde den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein relativ kurzer Zeitraum für die Beantragung der Anerkennung im Hinblick auf die Konformität gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gesetzt. Da mit der direkten Anwendung der EU-Vorschriften über die ökologische/biologische Erzeugung und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union noch keine Erfahrungen vorliegen, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die ihre Aufnahme in das Verzeichnis im Hinblick auf die Konformität beantragen wollen, mehr Zeit eingeräumt werden.

(2) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ein Verzeichnis der Drittländer erstellt, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Da die Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Verzeichnisses einen neuen Antrag und Informationen aus Drittländern erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen Berücksichtigung finden, und das Verzeichnis sollte entsprechend angepasst werden.

(3) Bestimmte aus Kanada eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden zurzeit nach den in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG vorgesehenen Übergangsbestimmungen in der Union vermarktet. Kanada hat bei der Kommission die Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang III der Verordnung beantragt. Es hat die nach Artikel 7 und 8 der Verordnung verlangten Informationen übermittelt. Die Prüfung dieser Informationen und anschließende Erörterungen mit den kanadischen Behörden haben ergeben, dass die in diesem Land geltenden Vorschriften über die Erzeugung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission hat gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eine Vor-Ort-Prüfung der in Kanada tatsächlich angewandten Erzeugungsvorschriften und Kontrollmaßnahmen vorgenommen.

(4) Die Behörden Costa Ricas, Indiens, Israels, Japans und Tunesiens haben bei der Kommission die Aufnahme neuer Kontrollstellen und bescheinigungserteilender Stellen beantragt und die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass diese Stellen die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG erfüllen.

(5) Die Aufnahme Costa Ricas und Neuseelands in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG ist bis zum 30. Juni 2011 befristet. Um Störungen im Handel zu vermeiden, ist die Aufnahme Costa Ricas und Neuseelands zu verlängern. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte die Aufnahme für einen unbegrenzten Zeitraum verlängert werden.

(6) Neuseeland hat redaktionelle Änderungen der einschlägigen Angaben in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG gemeldet, nachdem vor kurzem das Ministry of Agriculture and Forestry und die neuseeländische Food Safety Authority zusammengelegt wurden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 wird "31. Oktober 2011" ersetzt durch "31. Oktober 2014".

2. Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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