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Regelwerk, EU 2011, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 954/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(ABl. Nr. L 259 vom 04.10.2011 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 3 regelt, wie die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu stärken.

(2) Nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezeichnet der Begriff "Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen" die im Anhang der genannten Verordnung (im Folgenden "Anhang") aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die im Anhang aufgeführten Verordnungen.

(3) Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wurden zahlreiche der im Anhang aufgeführten Rechtsakte aufgehoben und neue Rechtsakte erlassen.

(4) Die Richtlinie 84/450/EWG 4 ist durch die Richtlinie 2006/114/EG 5 aufgehoben und ersetzt worden. Der Verweis auf die Richtlinie 84/450/EWG sollte daher aus dem Anhang gestrichen und durch einen Verweis auf die spezifischen Artikel der Richtlinie 2006/114/EG ersetzt werden, die auf den Schutz der Verbraucherinteressen abzielen.

(5) Die Richtlinie 87/102/EWG 6 ist zwar durch die Richtlinie 2008/48/EG 7 aufgehoben und ersetzt worden, doch heißt es in der Richtlinie 2008/48/EG nicht ausdrücklich, dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 87/102/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2008/48/EG gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 87/102/EWG daher durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/48/EG ersetzt werden.

(6) Die Richtlinie 89/552/EWG 8 ist durch die Richtlinie 2010/13/EU 9 aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU gelten Verweise auf die Richtlinie 89/552/EWG als Verweise auf die Richtlinie 2010/13/EU. Aus Gründen der Klarheit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 89/552/EWG dennoch durch einen Verweis auf die entsprechenden Artikel der Richtlinie 2010/13/EU ersetzt werden.

(7) Die Richtlinie 93/13/EWG 10 ist nicht durch die Entscheidung 2002/995/EG 11 geändert worden. Deshalb sollte der Verweis auf diese Entscheidung aus dem Anhang gestrichen werden.

(8) Die Richtlinie 94/47/EG 12 ist durch die Richtlinie 2008/122/EG 13 aufgehoben und ersetzt worden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2008/122/EG gelten Verweise auf die Richtlinie 94/47/EG als Verweise auf die Richtlinie 2008/122/EG. Aus Gründen der Klarheit sollte der Verweis im Anhang auf die Richtlinie 94/47/EWG dennoch durch einen Verweis auf die Richtlinie 2008/122/EG ersetzt werden.

(9) Die Richtlinie 97/55/EG 14 ist eine Änderungsrichtlinie zur aufgehobenen Richtlinie 84/450/EWG. Der Verweis auf die Richtlinie 97/55/EG sollte daher aus dem Anhang gestrichen werden

(10) Der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(11) Es ist erforderlich, die Wirksamkeit und operativen Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu bewerten und die mögliche Aufnahme zusätzlicher Rechtsvorschriften zum Schutz der Interessen der Verbraucher in den Anhang eingehend zu prüfen, um diese Verordnung gegebenenfalls zu andern, damit den öffentlichen Durchsetzungsbehörden bessere Instrumente zur Verfügung stehen, um Verstöße, die den Kollektivinteressen der Verbraucher in grenzübergreifenden Situationen schaden, festzustellen, zu untersuchen und deren Beendigung bzw. Untersagung zu erreichen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat sobald wie möglich, spätestens jedoch bis Ende 2014, einen Bericht vorlegen, ggf. zusammen mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag -

haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 21a Überprüfung

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