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Bund

Durchführungsbeschluss 2011/878/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Bestätigung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für spezifische Emissionen für die Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 97, ber. 2012 L 85 S. 38)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben. Wenn ein Hersteller oder eine Emissionsgemeinschaft seine bzw. ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen offensichtlich nicht erreicht hat, ist die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung verpflichtet, im Wege von Einzelentscheidungen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung von den betreffenden Herstellern oder den Vertretern der betreffenden Emissionsgemeinschaften zu erheben.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sind die Zielvorgaben von 2012 an für die Hersteller und Emissionsgemeinschaften verbindlich. Für die Kalenderjahre 2010 und 2011 sollte die Kommission jedoch Richtziele berechnen und diejenigen Hersteller und Emissionsgemeinschaften, deren durchschnittliche spezifische Emissionen die Richtziele übersteigen, gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung davon in Kenntnis setzen. Da die Richtziele für 2010 und 2011 den Herstellern als Indikatoren dafür dienen, welche Anstrengungen sie unternehmen müssen, um das verbindliche Ziel im Jahr 2012 zu erreichen, empfiehlt es sich, die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für 2010 und 2011 gemäß den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung zu bestimmen und nur die 65 % der emissionsärmsten Fahrzeuge jedes Herstellers zu berücksichtigen.

(3) Die Daten, die zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen verwendet werden sollen, sind in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 aufgeführt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind die Daten den von den Herstellern ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen oder aus Unterlagen mit gleichwertigen Angaben zu entnehmen.

(4) Die Daten für 2010 wurden der Kommission von den meisten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2011 übermittelt. Die vollständigen Datensätze für alle Mitgliedstaaten lagen der Kommission jedoch erst Mitte April vor und wurden anschließend vorläufig überprüft.

(5) Stellte sich bei der ersten Überprüfung heraus, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich unzutreffend waren, setzte sich die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten, eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht berichtigt.

(6) Am 29. Juni 2011 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufigen Daten und teilte 89 Herstellern die vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen im Jahr 2010 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung etwaige Fehler bei den Daten mitzuteilen.

(7) Am 12. August wurden auf der Website der Kommission Leitlinien für die Mitteilung von Fehlern bei den CO2

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