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Regelwerk, EU 2011, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2011 der Kommission vom 1. September 2011 zur 157. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 227 vom 02.09.2010 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 19. August 2011 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche

Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Er beschloss am 22. August 2011, eine natürliche Person in diese Liste aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Damit die Wirkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2011


1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Unter " Natürliche Personen" wird der folgende Eintrag angefügt:

"Mati ur-Rehman (auch: a) Matiur Rehman, b) Mati ur Rehman, c) Matiur Rahman, d) Matiur Rehman, e) Matti al-Rehman, f) Abdul Samad, g) Samad Sial, h) Abdul Samad Sial). Geburtsdatum: um 1977. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: Mati ur-Rehman ist Chief Operational Commander von Lashkar i Jhangvi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.8.2011."

(2) Unter " Natürliche Personen" wird der folgende Eintrag gestrichen:

"Abdul Latif Saleh (auch: a) Abdul Latif A.A. Saleh, b) Abdyl Latif Saleh, c) Abd al-Latif Saleh, d) Abdul Latif A.A. Saleh Abu Hussein, e) Abd al-Latif Salih, f) Abu Amir). Titel: Dr. Anschrift: Letzter bekannter Wohnort: Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 5.3.1957. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: a) jordanisch, b) albanisch (seit 1992). Reisepassnummer: a) D366 871 (jordanischer Pass) , b) 314772 (albanischer Pass, ausgestellt am 8.3.1993) , c) 0334695 (albanischer Pass, ausgestellt am 1.12.1995). Weitere Angaben: aus Albanien ausgewiesen im Jahr 1999."

ENDE

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