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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Einige Bestimmungen zur Fleischuntersuchung in Anhang I dieser Verordnung, insbesondere in Abschnitt I Kapitel II Teile B, D und F, Abschnitt II Kapitel I und Kapitel V sowie Abschnitt III Kapitel II, verweisen auf die Listen a oder B des Internationalen Tierseuchenamts (OIE).
(2) Das System des OIE zur Einordnung und Auflistung von Tierseuchen hat sich geändert. Die Listen a und B wurden durch eine einzige Liste ersetzt. Zudem steht das Unionsrecht nun im Einklang mit den Empfehlungen des OIE. Daher sind die meisten Verweise auf diese Listen überflüssig. Entsprechend sollten die relevanten Bestimmungen in den Abschnitten I, II und III des Anhangs I der Verordnung geändert werden, so dass im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder anderen Inspektionstätigkeiten auf Krankheiten Bezug genommen wird, die Gegenstand von Rechtsvorschriften der Union sind, es sei denn, es wird auf bislang unbekannte Krankheiten mit Ursprung in Drittländern verwiesen.
(3) Die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2 sieht vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur von Tieren stammen dürfen, die nicht in einem Betrieb, einem Gebiet oder einem Gebietsteil gehalten wurden, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind. In Anhang I jener Richtlinie sind die Unionsvorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen aufgeführt, die für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Belang sind. Im Sinne der Einheitlichkeit sollte der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Vorliegen tierseuchenrechtlicher Gründe nur auf Grundlage der in Anhang I der Richtlinie genannten Unionsvorschriften eingeschränkt werden können.
(4) Gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 3 darf frisches Geflügelfleisch nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn in 25 Gramm des Fleischs keine Salmonellen vorhanden sind. Allerdings ist dort ebenfalls festgelegt, dass dieses Kriterium nicht für frisches Geflügelfleisch gilt, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen bestimmt ist. Gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann der amtliche Tierarzt Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von bestimmtem Fleisch stellen. Um dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit einzuräumen, eine industrielle Wärmebehandlung zur Tilgung von Salmonellen anzuordnen, sollte Abschnitt II Kapitel V Nummer 2 geändert werden.
(5) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juli 2011
Anhang |
Anhang I
(Stand: 11.03.2019)
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