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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 656/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen und die Liste der Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2011 S. 3)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 ist der in Anhang II Abschnitt 2 der genannten Verordnung verwendete Begriff "behandelte Fläche" zu bestimmen, damit er im Interesse der Vergleichbarkeit in der gesamten Union gleich verstanden und verwendet wird.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 hat die Kommission regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III zu aktualisieren. Da die Liste im Anhang der genannten Verordnung zuletzt 2006 aktualisiert wurde, ist eine Aktualisierung für den Zeitraum 2010-2015 erforderlich.

(4) Die Zahl der Stoffe und der Umstand, dass die Bestimmung der richtigen Verbindungen sowie die Klassifizierung komplex sind, erschweren den nationalen statistischen Stellen die ordnungsgemäße Erstellung der notwendigen Instrumente zur Erhebung der Angaben zu Verwendung und Inverkehrbringen. Es sollten daher nur Stoffe aufgenommen werden, für die von mindestens einer der beiden wichtigsten international anerkannten Institutionen zur Registrierung von chemischen Verbindungen oder Pestiziden eine Identifizierungsnummer vergeben wurde, nämlich vom Chemical Abstracts Service der American Chemical Society (CAS) und dem Collaborative International Pesticides Analytical Council (CIPAC).

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der in Abschnitt 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 verwendete Begriff "behandelte Fläche" bezeichnet die behandelte Fläche, definiert als "die tatsächliche Anbaufläche der Kulturpflanze, die unabhängig von der Zahl der Anwendungen mindestens einmal mit einem bestimmten Wirkstoff behandelt wurde".

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2011

1) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 1.

.

Anhang


Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhält folgende Fassung:

" Anhang III
Harmonisierte Klassifikation der Stoffe

Hauptgruppe Produktkategorien Code Chemikalienklasse Stoffe - Freiname CAS1 CIPAC2
Gemeinsame Nomenklatur
Fungizide und Bakterizide F
Anorganische Fungizide F01
F01_01 KUPFERVERBINDUNGEN
F01_01_01 BORDEAUXBRÜHE 8011-63-0 44.604
F01_01_02 KUPFERHYDROXID 20427-59-2 44.305
F01_01_03 KUPFER(I) -OXID 1319-39-1 44.603
F01_01_04 KUPFEROXYCHLORID 1332-40-7 44.602
F01_01_05 DREIBASISCHES KUPFERSULFAT 1333-22-8 44.606
F01_01_06 SONSTIGE KUPFERSALZE 44
F01_02 ANORGANISCHER SCHWEFEL
F01_02_01 SCHWEFEL 7704-34-9 18

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