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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe zwecks Berücksichtigung der Richtlinie 2011/58/EU zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Erneuerung der Aufnahme des Wirkstoffs Carbendazim
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 189)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 ist die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG 3 aufgeführte Liste der Wirkstoffe enthalten.
(2) Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Richtlinie 2011/58/EU 4 geändert.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 14. Juni 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2011
2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
4) ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2011 S. 71.
Anhang |
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 144 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung | Reinheit1 | Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
"144 | Carbendazim
CAS-Nr. 10605-21-7 CIPAC-Nr. 263 |
Methylbenzimidazol- 2-ylcarbamat | > 980 g/kg Relevante Verunreinigungen 2-amino-3-Hydroxyphenazin (AHP): höchstens 0,0005 g/kg 2,3-Diaminophenazin (DAP): höchstens 0,003 g/kg |
1. Juni 2011 | 30. November 2014 |
Teil A Nur Anwendungen als Fungizid auf folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:
in Dosierungen von höchstens:
Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Schutz von
|
(Stand: 11.03.2019)
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