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Regelwerk, EU 2011, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss 2011/479/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2011 S. 13)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass europäische Normen von europäischen Normungsgremien festgelegt werden. Diese Normen sollten gewährleisten, dass die Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie erfüllen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3) In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten; auf Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission anschließend die europäischen Normungsgremien, die Normen auszuarbeiten.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Verweise auf die auf diese Weise angenommenen europäischen Normen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auch auf die europäischen Normen veröffentlicht werden, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie selbst ohne Auftrag der Kommission von den europäischen Normungsgremien aufgestellt wurden, sofern diese Normen gewährleisten, dass die in der Richtlinie festgelegte allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist.

(5) Mit der Entscheidung 2005/718/EG 2 veröffentlichte die Kommission die Verweise auf sieben europäische Normen zur Sicherheit von Turngeräten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Für die sieben in der Entscheidung 2005/718/EG genannten europäischen Normen zur Sicherheit von Turngeräten liegt kein Normungsauftrag der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG vor.

(7) Eine dieser Normen, EN 913:1996, wurde durch eine neue Fassung ersetzt: EN 913:2008. Die neue Fassung wurde nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG angenommen, weshalb mangels eines Auftrags der Kommission mit besonderen Sicherheitsanforderungen kein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.

(8) Um festzustellen, ob diese neue Fassung und eventuelle künftige Fassungen der europäischen Normen für Turngeräte der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, muss das Verfahren nach Artikel 4 dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(9) Die Kommission sollte daher besondere Sicherheitsanforderungen für Turngeräte im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf der Grundlage dieser Anforderungen einschlägige europäische Normen für Turngeräte auszuarbeiten.

(10) Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Kommission beschließt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass Turngeräte den allgemeinen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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