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Regelwerk, EU 2011, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 21)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(2) Diese europäischen Normen sind von europäischen Normungsgremien auf Grundlage spezieller, von der Kommission festgelegter Sicherheitsanforderungen aufzustellen.

(3) In vielen Wohnhäusern gibt es Abschlüsse und andere Fensterabdeckungen mit Schnüren, mit deren Hilfe sie hinauf- oder hinuntergelassen werden (Bedienschnur) oder die ihre verschiedenen Bestandteile verbinden (Innenschnur). Diese Schnüre stellen für Kinder eine Strangulationsgefahr dar, da sich Schlingen bilden können, in denen sich Kinder beim Spielen in der Nähe des Fensters verwickeln können. Außerdem können Kinder auf Fensterbänke oder Möbel klettern, um an die Schnüre zu gelangen. Zu Unfällen kann es auch kommen, wenn Betten oder Kinderbetten in der Nähe von Fenstern stehen, wo die Schnüre in Reichweite von Kindern sind.

(4) Im Jahr 1998 wurden gemäß einer Krankenhauserhebung in den 15 Mitgliedstaaten der EU 129 Kinder aufgrund einer Verletzung im Zusammenhang mit einer Schlinge eines Fensterabschlusses oder einer Vorhangschnur behandelt 2. Im Vereinigten Königreich sterben jedes Jahr schätzungsweise ein oder zwei Kinder, die sich in den Schnüren eines Abschlusses verwickelt haben. In jüngerer Zeit hat die Kommission Kenntnis von zehn Unfällen erhalten, bei denen zwischen 2008 und 2010 in Irland, Finnland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und der Türkei Kinder im Alter zwischen 15 und 36 Monaten ums Leben kamen. In den Vereinigten Staaten wurden seit 1999 im Zusammenhang mit Fensterabdeckungen mit Schnüren 119 Todesfälle und 111 Beinahe- Todesfälle verzeichnet. In Kanada werden seit 1986 auf das gleiche Produkt 28 Todesfälle und 23 Beinahe-Todesfälle zurückgeführt. In Australien erdrosselten sich seit 2000 mindestens 10 Kinder bei Unfällen mit Schnüren von Abschlüssen 3. Diese Zahlen spiegeln jedoch nur einen Teil des Problems wider, da viele derartige Unfälle nicht gemeldet werden 4.

(5) Untersuchungen haben ergeben, dass die meisten tödlichen Unfälle im Zusammenhang mit Schnüren von Abschlüssen in Schlafzimmern passieren und die betroffenen Kinder zwischen 16 und 36 Monate alt sind. Mehr als die Hälfte dieser Unfälle passieren Kindern im Alter von etwa 23 Monaten. Die Kinder sind in diesem Alter zwar vollständig mobil, können sich jedoch kaum selbst befreien, wenn sie sich in den Schnüren verwickelt haben, da ihr Kopf im Verhältnis zu ihrem Körper immer noch schwerer ist, als dies bei Erwachsenen der Fall ist, und ihre Muskelsteuerung noch nicht voll entwickelt ist. Außerdem ist ihre Luftröhre noch kleiner und weniger fest als bei Erwachsenen oder größeren Kindern, weil sie noch nicht voll entwickelt ist; daher ersticken sie schneller, wenn ihr Hals eingeschnürt wird 5.

(6) Die Europäische Norm EN 13120:2009 enthält Leistungs- und Sicherheitsanforderungen für innere Abschlüsse. Einige Abschlussmodelle, die mit Unfällen in Zusammenhang gebracht wurden, sind jedoch im Anwendungsbereich dieser Norm nicht enthalten.

(7) Die Europäische Norm EN 13120:2009 gilt sowohl für manuell betätigte als auch für motorbetätigte innere Abschlüsse; letztere sind durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen 6 abgedeckt. Diese Richtlinie umfasst jedoch nicht die Kindersicherheit in Bezug auf das spezielle Risiko der Strangulation und gilt nicht für manuell betätigte Abschlüsse mit Schnüren.

(8) Durch Motorantrieb können die von den Bedienschnüren, jedoch nicht die von Innenschnüren ausgehenden Risiken ausgeschlossen werden.

(9) Andere Fensterabdeckungen mit gefährlichen freiliegenden Schnüren stellen ein ähnliches Risiko für Kinder dar.

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