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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 408/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf das Übermittlungsformat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 21;
VO (EU) 1264/2014 - ABl. Nr. L 341 vom 27.11.2014 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 1 über Statistiken zu Pestiziden, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sind die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format zu übermitteln.

(3) Zwecks Gewährleistung der Vertraulichkeit enthält die Übertragungsdatei ein Kennzeichen, das anzeigt, ob die übermittelten Informationen über den Stoff, die Chemikalienklasse, die Produktkategorie oder die Hauptgruppe vertraulich sind oder nicht.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 14

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 genannten statistischen Daten über Pestizide nach den SDMX-Datenstrukturdefinitionen. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Artikel 2 14

Die Datenstruktur für die Übermittlung der Daten über das Inverkehrbringen von Pestiziden an die Kommission (Eurostat) ist in Anhang I aufgeführt.

Die Datenstruktur für die Übermittlung der Daten über die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden an die Kommission (Eurostat) ist in Anhang II aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2011

1) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 1.

.

Struktur der statistischen Daten über das Inverkehrbringen von Pestiziden Anhang I

Die Übermittlungsdateien müssen die folgende Datenstruktur aufweisen:

Nummer Feld Anmerkungen
1 Land z.B. Frankreich
2 Jahr Bezugsjahr der Daten (z.B. 2010)
3 Hauptgruppe Codes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009
4 Produktkategorien
5 Chemikalienklasse
6 Wirkstoff
7 Beobachtungswert (verkaufte Menge) in Kilogramm der Stoffe
8 Für die Felder 3, 4, 5 und 6 das Vertraulichkeitskennzeichen Kennzeichen


.

Struktur der statistischen Daten über die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden Anhang II

Die Übermittlungsdateien müssen die folgende Datenstruktur aufweisen:

Nummer Feld Anmerkungen
1 Land z.B. Frankreich
2 Jahr Bezugsjahr der Daten (z.B. 2010)
3 Kultur Aufschlüsselung nach Einzelkulturen
4 Wirkstoff Codes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009
5 Beobachtungswert: Menge des für die Kultur ver- wendeten Stoffes in Kilogramm der Stoffe
6 Beobachtungswert: Fläche der mit diesem Stoff behandelten Kultur in Hektar
7 Vertraulichkeitskennzeichen Kennzeichen"


ENDE

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