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Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 173 vom 01.07.2011 S. 13)
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission vor Beginn jeder Handelsperiode einen Beschluss zur Festsetzung der Gesamtmenge der Zertifikate, die zur Verfügung gestellt, versteigert, in die Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt und Flugzeugbetreibern kostenfrei zugeteilt werden. Diese Mengen werden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen nach dem Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 rechnerisch auf 219 476 343 Tonnen CO2 festgelegt.
(2) Seit seiner Anpassung bei der Einarbeitung in das EWR- Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens 3 ist in Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auch die Berechnung EWR-weiter Mengen der Zertifikate durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bei der Aufnahme dieses Beschlusses in das EWR-Abkommen vorgesehen.
(3) Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3f Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (eingefügt bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen) beschließt die Kommission über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Dementsprechend kann kein Beschluss über der Richtwert getroffen werden, bis die EWR-weiten Mengen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 212 892 053.
(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 208 502 526.
(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 31 933 808.
(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 275 379.
Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Sonderreserve beläuft sich auf 50 040 608.
(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 180 958 245.
(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 170 972 071.
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. Juni 2011
2) ABl. L 61 vom 08.03.2011 S. 42.
3) ABl. L 93 vom 07.04.2011 S. 35.
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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