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Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1328)

(ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 42)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3c Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG ist die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate festgesetzt. Diese Menge ist als Prozentsatz der historischen Luftverkehrsemissionendefiniert.In
Artikel 3 Buchstabe s der Richtlinie 2003/87/EG sind historische Luftverkehrsemissionen als der durchschnittliche Mittelwert der jährlichen Emissionen von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG durchführen, in den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006 definiert. Gemäß Artikel 3c Absätze 2 und 3 der Richtlinie ist die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage dieses historischen Mittelwerts zu berechnen.

(2) Die Kommission wurde gemäß Artikel 18b der Richtlinie 2003/87/EG von Eurocontrol unterstützt. Als beste verfügbare Daten für die Berechnung der historischen Emissionen wurden die umfassenden Verkehrsdaten des Central Route Charges Office (CRCO) und der zentralen Verkehrsflussregelungsstelle (CFMU) von Eurocontrol angesehen Diese enthalten u. a. eine Berechnung der tatsächlichen Streckenlänge eines jeden Flugs. Die Emissionen wurden für jeden einzelnen Flug anhand des ANCAT-3- (Verfahren zur Minderung von Umweltbeeinträchtigungen durch den Flugverkehr) und des CASE-Verfahrens (Emissionsberechnung durch selektive Äquivalenz) berechnet. Diese Vorgehensweise wurde zusätzlich verfeinert durch die Berücksichtigung der Angaben zum tatsächlichen Treibstoffverbrauch, die freiwillig von einer Reihe von Luftfahrzeugbetreibern bereitgestellt wurden, was dazu beitrug, die Genauigkeit dieses Modells zu verbessern. Außerdem wurden Berechnungen durchgeführt, um dem Treibstoffverbrauch des Einsatzes von Hilfstriebwerken (APU) Rechnung zu tragen. Dabei wurde zunächst ermittelt, wie viel Treibstoff die Hilfstriebwerke der einzelnen Luftfahrzeugtypen durchschnittlich verbrauchen. Die einzelnen Emissionsfaktoren des Treibstoffverbrauchs der Hilfstriebwerke wurden dann extrapoliert, um die Gesamtmenge der Hilfstriebwerksemissionen zu berechnen, wobei ein Verfahren angewandt wurde, das den tatsächlichen Anteil des Treibstoffverbrauchs der Flüge im Rahmen des EU-EHS für jeden Luftfahrzeugtyp sowie den Verbrauch von Bodenstrom an Flughäfen berücksichtigte. Die Emissionen, die dem ermittelten gesamten Treibstoffverbrauch der Hilfstriebwerke entsprachen, wurden jeweils in die historischen Luftverkehrsemissionen der Jahre 2004, 2005 und 2006 einbezogen.

(3) Für das Kalenderjahr 2004 beliefen sich die Emissionen von Luftfahrzeugen, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß dem Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ausübten, auf 209 123 585 Tonnen CO2, für das Kalenderjahr 2005 auf 220 703 342 Tonnen CO2, und für das Kalenderjahr 2006 auf 228 602 103 Tonnen CO2. Die historischen Luftverkehrsemissionen, die als Mittelwert dieser Emissionen definiert sind, belaufen sich demnach auf 219 476 343 Tonnen CO2.

(4) Die Kommission hat den Ausschuss für Klimaänderung gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2 konsultiert

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die historischen Luftverkehrsemissionen im Sinne von Artikel 3c Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG werden auf 219 476 343 Tonnen CO2 festgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2011

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.



ENDE

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