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Regelwerk, EU 2011, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2011 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz geschaffen.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang IV der Verordnung erfassten Arbeitsunfälle zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der Daten festzulegen.

(3) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3 behandelt werden.

(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Arbeitsunfall" ein während der Arbeit eintretendes, deutlich abzugrenzendes Ereignis, das zu einem physischen oder psychischen Schaden führt. Die Formulierung "während der Arbeit" bedeutet "in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder in der bei der Arbeit verbrachten Zeitspanne". Das schließt Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit ein, Wegeunfälle zwischen der Wohnung des Geschädigten und dem Arbeitsplatz jedoch nicht;
  2. "Tödlicher Arbeitsunfall" einen Unfall, der innerhalb eines Jahres zum Tod des Unfallopfers führt;
  3. "Wirtschaftszweig des Arbeitgebers" die "wirtschaftliche" Haupttätigkeit der örtlichen Einheit des Unternehmens, in dem der Geschädigte beschäftigt war;
  4. "Alter" das Alter des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls;
  5. "Art der Verletzung" die körperlichen Auswirkungen für das Unfallopfer;
  6. "Geografischer Ort" den geografischen Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat;
  7. "Unternehmensgröße" die Anzahl der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) , die in der örtlichen Einheit des Unternehmens, bei dem der Geschädigte beschäftigt ist, arbeiten;
  8. "Staatsangehörigkeit des Geschädigten" das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Geschädigte hat;
  9. "Ausfalltage" die Zahl der Kalendertage, an denen der Geschädigte infolge eines Arbeitsunfalls nicht arbeiten konnte.
  10. "Arbeitsplatz", ob der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls an seinem gewöhnlichen oder an einem vorübergehenden Arbeitsplatz tätig war;
  11. "Arbeitsumgebung" die Arbeitsstätte, die allgemeine Umgebung oder den Arbeitsraum, wo sich der Unfall ereignet hat;
  12. "Arbeitsprozess" die grundsätzliche Art der Arbeit, der Arbeitsaufgabe (allgemeine Tätigkeit) , die vom Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde;
  13. "Spezifische Tätigkeit" die präzise Tätigkeit, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls ausübte;
  14. "Gegenstand der spezifischen Tätigkeit" das Werkzeug, das Objekt oder das Agens usw., das vom Opfer benutzt wurde, als sich der Unfall ereignete;
  15. "Abweichung" das letzte vom normalen Ablauf abweichende Ereignis, das zum Unfall führte;
  16. "Gegenstand der Abweichung" das Werkzeug, das Objekt oder das Agens, das mit der Anormalität des Vorgangs zusammenhängt;
  17. "Kontakt - Art der Verletzung" die Art und Weise, wie das Unfallopfer vom verletzenden Gegenstand (physisch oder psychisch) geschädigt wurde;
  18. "Gegenstand des Kontakts - der Verletzung" das konkrete Objekt, Werkzeug oder Agens, mit dem das Unfallopfer in Kontakt gekommen ist, oder den psychischen Vorgang der Verletzung.

Artikel 2 Erforderliche Daten

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