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Regelwerk, EU 2011, Anlagentechnik - EU Bund

Beschluss 2011/196/EU der Kommission vom 29. März 2011 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 14682:2007 über Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Veröffentlichung des Normverweises im Amtsblatt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1860)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 30.03.2011 S. 8)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses, eingesetzt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sind die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission zu erarbeiten. Die Kommission veröffentlicht Verweise auf diese Normen.

(4) In Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist ein Verfahren für die Veröffentlichung von Verweisen auf die Normen festgelegt, die die europäischen Normungsgremien vor Inkrafttreten der Richtlinie aufgestellt haben. Gewährleisten diese Normen, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist, so beschließt die Kommission, einen Verweis auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In diesen Fällen entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie, ob die betreffende Norm der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht. Die Kommission beschließt die Veröffentlichung des Normverweises nach Anhörung des durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihren Beschluss.

(5) Im November 2000 hat die Kommission dem CEN (Europäisches Komitee für Normung) den Auftrag M/309 zur Erarbeitung europäischer Sicherheitsnormen erteilt, um der Gefahr der Strangulation, der Verletzung und des Hängenbleibens durch Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung zu begegnen.

(6) Im Anschluss an diesen Auftrag stellte das CEN die Norm EN 14682:2004 auf. Die Kommission veröffentlichte den Normverweis im Amtsblatt der Europäischen Union 3.

(7) Im September 2007 wurde die Norm EN 14682:2004 durch eine vom CEN aufgestellte neue Fassung ersetzt. Diese Fassung verdeutlicht die Anforderungen an Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung und enthält erläuternde Zeichnungen. Der Verweis auf die Norm EN 14682:2007 wurde nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Zwischen November 2008 und Februar 2010 prüften die Marktaufsichtsbehörden von elf Mitgliedstaaten gemeinsam, ob die auf ihren Märkten angebotene Kinderbekleidung den Anforderungen der Norm EN 14682:2007 entsprach. Das Projekt wurde von der Kommission kofinanziert 4

(9) Die an dem Projekt beteiligten nationalen Marktaufsichtsbehörden legten mehr als 400 RAPEX-Verbraucherwarnungen zu Bekleidungsstücken vor, die die Anforderungen der Norm EN 14682:2007 nicht erfüllten. Diese Verbraucherwarnungen machten einen Großteil aller im Jahr 2009 eingegangenen RAPEX-Mitteilungen aus 5

(10) Durch dieses Projekt wurden ferner die Wirtschaftsbeteiligten entlang der gesamten Produktionskette stärker auf die Norm EN 14682:2007 und ihre Anforderungen aufmerksam gemacht.

(11) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Norm EN 14682:2007 dem von ihr erteilten Auftrag M/309 entspricht, die allgemeinen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt und dass gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz dargelegten Verfahren ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte.

(12) Der Beschluss über die Übereinstimmung der Norm EN 14682:2007 mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeht auf Initiative der Kommission.

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