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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 17.02.2011 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in ihrem Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen der Verordnung erfüllt, als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden kann.

(2) Calciumformiat (CAS 544-17-2) ist ein Sekundärnährstoffdünger, der in einem Mitgliedstaat als Blattdünger für den Obstanbau verwendet wird. Der Stoff ist unschädlich für Umwelt und menschliche Gesundheit. Damit Calciumformiat für die Landwirte in der Union leichter zu beschaffen ist, sollte es als EG-Düngemitteltyp anerkannt werden.

(3) Die Bestimmungen über Spurennährstoff-Chelate und Spurennährstoff-Lösungen sollten dahingehend angepasst werden, dass die Verwendung von mehr als einem Chelatbildner zulässig ist, dass einheitliche Werte für den Mindestgehalt an wasserlöslichen Spurennährstoffen eingeführt werden und sichergestellt wird, dass jeder Chelatbildner, der mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisiert und durch EN-Normen identifiziert und quantifiziert ist, gekennzeichnet wird. Es ist ein ausreichender Übergangszeitraum erforderlich, damit die Wirtschaftsbeteiligten ihre Bestände an Düngemitteln ausverkaufen können.

(4) Zinkoxidpulver (CAS 1314-13-2) ist ein in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführtes Zinkdüngemittel. Zinkoxid in Pulverform kann bei der Verwendung stauben. Diese Gefahr wird durch Verwendung von Zinkoxid in Form einer stabilen Suspension in Wasser vermieden. Daher sollte Zinkdüngemittelsuspension zur sichereren Verwendung von Zinkoxid als EG-Düngemitteltyp anerkannt werden. Damit bei den Formulierungen Spielraum bleibt, sollte in solchen Suspensionen auf Wasserbasis auch die Verwendung von Zinksalzen und eines oder mehrerer typen von Zinkchelaten zugelassen werden.

(5) Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 regelt Zusammensetzung und Kennzeichnung von Spurennährstoff-Mischdüngern, bisher sind solche Mischdünger jedoch noch nicht als Düngemitteltyp in Anhang I aufgeführt. Deshalb dürfen Spurennährstoff-Mischdünger nicht als EG-Düngemittel verkauft werden. typenbezeichnungen für Spurennährstoff-Dünger in fester und flüssiger Form sollten daher in Anhang I aufgenommen werden.

(6) Iminodibernsteinsäure (nachstehend "IDHA") ist ein in zwei Mitgliedstaaten zur Verwendung für die Blattdüngung, für die Bodendüngung, in hydroponischen Systemen und für die düngende Bewässerung zugelassener Chelatbildner. IDHa sollte in die Liste der zugelassenen Chelatbildner in Anhang I aufgenommen werden, damit es für die Landwirte in der Union leichter zu beschaffen ist.

(7) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 müssen EG-Düngemittel gemäß den dort beschriebenen Analysemethoden kontrolliert werden. Einige Methoden sind allerdings nicht international anerkannt. Das Europäische Komitee für Normung hat jetzt EN-Normen entwickelt, die diese Methoden ersetzen sollten.

(8) Validierte, in Form von EN-Normen veröffentlichte Methoden umfassen gewöhnlich einen Ringversuch (Laborleistungstest), bei dem die Wiederholbarkeit der Analysemethoden in verschiedenen Labors überprüft wird. Daher sollte zwischen validierten EN-Normen und nicht validierten Methoden unterschieden werden, so dass die in einem Ringversuch validierten EN-Normen leichter erkannt werden können und die Kontrolleure Aufschluss über die statistische Zuverlässigkeit der EN-Normen erhalten.

(9) Um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und künftige Überarbeitungen zu erleichtern, ist es angezeigt, den vollen Wortlaut der Normen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 durch Verweise auf die vom Europäischen Komitee für Normung zu veröffentlichenden EN-Normen zu ersetzen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte dementsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Anhang I Nummer 2 Buchstaben a bis e gelten ab dem 9. Oktober 2012 für Düngemittel, die vor dem 9. März 2011 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

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