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Regelwerk, EU 2011, Anlagentechnik - EU Bund

Empfehlung 2011/136/EU der Kommission vom 1. März 2011 Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im System zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPCS)

(ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2011 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) 1 (im Folgenden " Verordnung über die Zusammenarbeit") wird eine bessere Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften im Binnenmarkt angestrebt, wird ein EU-weites Netz für die Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden (im Folgenden "Netz") geschaffen und werden der Rahmen und die allgemeinen Bedingungen festgelegt, in dem bzw. unter denen die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollen, um die kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen.

(2) Die Zusammenarbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden ist von zentraler Bedeutung dafür, dass der Binnenmarkt gut funktioniert; dank dieses Netzes kann jede Behörde andere Behörden um Hilfe bei der Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Verbraucherschutzvorschriften der EU ersuchen.

(3) Ziel des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (im Folgenden "CPCS" nach englisch Consumer Protection Cooperation System) ist es, die Durchsetzungsbehörden in die Lage zu versetzen, in einer sicheren Umgebung Informationen über mögliche Verstöße gegen die Verbraucherschutzvorschriften auszutauschen.

(4) Der elektronische Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten muss den Bestimmungen für den Schutz personenbezogener Daten in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 2 (im Folgenden " Datenschutzrichtlinie") und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3 (im Folgenden " Datenschutzverordnung") genügen.

(5) Das Recht auf Datenschutz wird in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt. Das CPCS sollte gewährleisten, dass die verschiedenen Verpflichtungen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen, die sich die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen, klar sind und dass die von der Erfassung ihrer Daten betroffenen Personen (im Folgenden "betroffene Personen") Informationen und leichten Zugang zu Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten.

(6) Es ist angebracht, Leitlinien für die Anwendung der Datenschutzbestimmungen im Rahmen des CPCS (im Folgenden "Leitlinien") aufzustellen, damit die Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen des CPCS eingehalten werden.

(7) Die Durchsetzungsbeamten sollten angehalten werden, ihre nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden um Orientierung und Hilfe dazu zu ersuchen, wie sich diese Leitlinien am besten im Einklang mit den nationalen Vorschriften anwenden lassen, und bei Bedarf zu gewährleisten, dass bei Datenverarbeitungsvorgängen im CPCS auf nationaler Ebene die entsprechenden Melde- und Vorabprüfverfahren durchgeführt werden.

(8) Zur Teilnahme an den Schulungen, die die Kommission organisieren wird, um die Anwendung der Leitlinien zu unterstützen, sollte kräftig ermuntert werden.

(9) Eine Rückmeldung an die Kommission zur Anwendung der Leitlinien sollte spätestens zwei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung erfolgen. Die Kommission sollte dann eine erneute Bewertung des Datenschutzniveaus in Bezug auf das CPCS vornehmen und prüfen, ob weitere Maßnahmen, auch in Form von Vorschriften, erforderlich sind.

(10) Es sollte das Nötige veranlasst werden, um den Akteuren und Nutzern des CPCS die Anwendung der Leitlinien zu erleichtern. Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten die Entwicklungen und die Anwendung der Datenschutzvorkehrungen im Zusammenhang mit dem CPCS aufmerksam beobachten.

(11) Die Leitlinien ergänzen die Entscheidung 2007/76/EG der Kommission 4 und berücksichtigen die Stellungnahme der gemäß Artikel 29 der Datenschutzrichtlinie eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten 5 und die Stellungnahme des gemäß Artikel 41 der Datenschutzverordnung eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten 6 (im Folgenden "EDSB")

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten die Leitlinien im Anhang befolgen.

Brüssel, den 1. März 2011

1) ABl. Nr. L 364 vom 09.12.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

3) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

4) ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 192.

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